Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Wenn eine Körperschaft aufgrund eines wirksamen Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung (s. § 60a AO, Anhang 1b) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) in Empfang nehmen und entsprechende Bescheinigungen ausstellen kann, sind diese Zuwendungen beim Zuwendenden steuerlich im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).
Das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung setzt voraus, dass ein entsprechender aktueller Bescheid oder Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vorliegt: Ist der Bescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) älter als drei Jahre oder der Freistellungsbescheid – bzw. die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen.
Bei späterem Widerruf oder Aberkennung der Steuerbefreiung können zuvor ausgestellte Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG (Anhang 10) anerkannt werden, wenn der Zuwendende hinsichtlich der zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führenden Tatsachen gutgläubig war und sich diese Zuwendungsbestätigung nicht unlauter "erschlichen" hat.
Alle steuerbegünstigten Körperschaften sind selbst zum unmittelbaren Empfang von Zuwendungen berechtigt und es sind keine Durchlaufspenden erforderlich. Hierzu s. "Spenden/Zuwendungen".
Missbräuche auf dem Gebiet des Spendenrechts (Zuwendungsrechts) führen zur Versagung aller Steuerbegünstigungen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2) und u. U. zu hohen Steuernachzahlungen. "Gefälligkeitsbescheinigungen" stellen einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung dar (s. § 63 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2) und können zur vollständigen Aberkennung der Steuerbegünstigung führen. Zudem sind die in § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3) und § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) genannten Haftungstatbestände für bescheinigte bzw. verwendete Zuwendungen zu beachten. Bei vorwerfbar (mindestens grob fahrlässig) unrichtig erstellter Zuwendungsbestätigung können nach § 10b Abs. 4 Satz 2ff. EStG, Anhang 10 (als auch § 9 Abs. 3 Satz 2ff. KStG, Anhang 3 und § 9 Nr. 5 Satz 14ff. GewStG, Anhang 7) die Körperschaft als Zuwendungsempfänger, als auch das Vorstandsmitglied sowie weitere natürliche Personen, die hieran mitgewirkt haben, persönlich für den entstandenen Steuerschaden in Haftung genommen werden.