Tz. 89
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Für gemeinnützige Körperschaften können sich strafrechtlich relevante Risiken aus der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, hier vor allem im Falle von Sachzuwendungen, ergeben. Häufig hat der Spender eine gewisse "Erwartungshaltung" im Hinblick auf die Höhe seiner Sachzuwendung. Sachspenden haben regelmäßig das Risiko einer fehlerhaften Bewertung ihres Wertes. Kommt die gemeinnützige Körperschaft dem Spender hier entgegen und erstellt eine Zuwendungsbestätigung, die einen großzügigen Wert der Sachspende angibt, und macht der Spender diese Spende im Rahmen seiner individuellen Steuererklärung als Sonderausgabe steuerlich geltend, reduziert er hierdurch (unzulässig) seine Steuerlast. Wissen sämtliche Beteiligten – d. h. der Spender sowie der die Zuwendungsbestätigung namens und in Vollmacht der gemeinnützigen Körperschaft Ausstellende –, dass die Zuwendungsbestätigung einen zu hohen Wert im Vergleich zum tatsächlichen Wert der Sachspende angibt, kann hierin eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Spenders gegeben sein, wenn dieser die Zuwendungsbestätigung zur steuerlichen Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend macht.
Tz. 90
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Der für die gemeinnützige Körperschaft Handelnde kann mit der Ausstellung der zu hohen Zuwendungsbestätigung eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten. Hierzu ist der sog. doppelte Gehilfenvorsatz erforderlich, d. h., der Beihelfer muss sowohl hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags – der Ausstellung der zu hohen Zuwendungsbestätigung – als auch im Hinblick auf die Haupttat – die Geltendmachung der zu hoch ausgewiesenen Spende – vorsätzlich handeln. Das dürfte bei Kenntnis der fehlerhaften Höhe und der Geltendmachung der Spende anzunehmen sein. Daneben kommen noch der steuerliche Haftungstatbestand der Spendenhaftung seitens der gemeinnützigen Körperschaft sowie die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes des § 379 AO in Betracht. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig (d. h. grob fahrlässig) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind (Abs. 1 Nr. 1), und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit tritt hinter der Vorsatztat einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung zurück.
Hinweis:
Sollte eine Selbstanzeige im Hinblick auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels zu hoch ausgestellter Zuwendungsbestätigung abgegeben werden, muss berücksichtigt werden, dass hinsichtlich der Vorsatztat möglicherweise Straffreiheit eintritt, dass dann aber die Ordnungswidrigkeit des § 379 AO auflebt. Für § 379 AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ähnlich § 378 Abs. 3 AO nicht vorgesehen.
Literatur:
Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Köln 2016; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., München 2024; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., München 2023; Wannemacher & Partner, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., Bonn 2013.