Tz. 84
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Nach § 378 Abs. 3 AO wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Dieses muss erfolgen, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
Tz. 85
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten sind oder Steuervorteile bereits erlangt wurden, muss der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist entrichten.
Tz. 86
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Die Entdeckung der Straftat durch die Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden ist alleine noch nicht schädlich für die Straffreiheit. Vielmehr kommt es alleine auf das förmliche Einleiten eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und dessen Bekanntgabe an den Täter an. Es wird zudem vertreten, dass es für eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ausreiche, wenn der Täter das Ergebnis einer steuerlichen Außenprüfung anerkennt. Letztlich kann der Täter also im Rahmen einer Außenprüfung noch zur Aufklärung beitragen und seine Selbstanzeige damit abgeben, dass er den Feststellungen des Prüfers nicht widerspricht.
Hinweis:
Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO besteht zudem nicht das Erfordernis eines "vollumfänglichen" Aufdeckens für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr kann die Selbstanzeige auch unvollständig sein und muss sich insbesondere nicht auf die letzten zehn Jahre erstrecken. In der Praxis ist dem Verein zu raten, nach Entdeckung entsprechender Sachverhalte zumindest vom Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit auszugehen und im Rahmen der Mitteilung des Sachverhaltes an das Finanzamt die Anforderungen an eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO zu erfüllen. Eine faktische Voraussetzung ist, dass alle noch nicht verjährten Sachverhalte offengelegt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das Finanzamt auch für weiter zurückliegende Jahre vom Vorliegen entsprechender Sachverhalte ausgeht und Bußgeldverfahren für diese Jahre eröffnet. Hat sich die Selbstanzeige dann nicht auch auf diese Jahre erstreckt, fehlt es an einer Wirkung derselben, so dass es zu einer Festsetzung einer Geldbuße kommt.
Literatur:
Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Köln 2016; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., München 2017; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., München 2015; Wannemacher & Partner, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., Bonn 2013.