Tz. 11
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Neben der (stets vorsätzlichen) Steuerhinterziehung kennt das Gesetz die grob fahrlässige Steuerverkürzung. Das Gesetz bezeichnet die grobe Fahrlässigkeit als "leichtfertig" und benennt den Tatbestand als "leichtfertige Steuerverkürzung", die in § 378 AO geregelt ist. Die grob fahrlässige Steuerverkürzung stellt allerdings – anders als die Steuerhinterziehung – keinen Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Leichtfertig oder grob fahrlässig wird definiert als das Verletzen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders grober Art und Weise (s. u.). Eine leichte oder einfache fahrlässige Steuerverkürzung steht nicht unter Strafe oder unter Ahndung mittels Geldbuße, sondern nur die grob fahrlässige (leichtfertige) Steuerverkürzung. Letztlich kann z. B. eine mögliche Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung einer leichtfertigen Steuerverkürzung darin bestehen, darzulegen, dass "nur" einfache Fahrlässigkeit gegeben war. Die Strafverfolgungsbehörden adressieren den Vorwurf der Leichtfertigkeit – so zeigt die Erfahrung aus der Praxis – ebenfalls, ohne diesen detailliert zu begründen oder nachzuweisen. Der bloßen Behauptung einer Leichtfertigkeit sollte aber keineswegs gefolgt werden. Hierbei ist u. a. auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abzustellen.
3.1 Objektiver Tatbestand
Tz. 12
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Eine leichtfertige Steuerverkürzung wird dadurch verwirklicht, dass die im Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Anhang 1b) genannten Handlungen leichtfertig begangen werden. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann damit auch wie die Steuerhinterziehung durch (pflichtwidriges) Unterlassen verwirklicht werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt keinen Straftatbestand, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Tz. 13
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Bei der Auswahl von Hilfspersonen kommt ein leichtfertiges Verschulden in Betracht, wenn der oder die für den Verein Handelnde(n) (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) die Erledigung steuerlicher Aufgaben Personen (z. B. Angestellten) übertragen, von denen sie im Voraus hätten annehmen müssen, dass diese der Aufgabe nicht gewachsen sind oder hierzu aus bestimmten Gründen nicht geeignet sind (Auswahlverschulden), s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 47. Die Grenze zur Leichtfertigkeit dürfte aber erst dann überschritten sein, wenn sich die Ungeeignetheit hätte aufdrängen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Unterlassens von Überwachungsmaßnahmen, s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 48. Diese sind bei Übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter erforderlich und sei es nur als Stichproben, ansonsten droht der Vorwurf des Überwachungsverschuldens. Auch hier muss die Grenze zur Leichtfertigkeit überschritten werden, was z. B. der Fall ist, wenn sich klare Anzeichen dafür ergeben, dass die Mitarbeiter ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.
3.2 Subjektiver Tatbestand
Tz. 14
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Auf subjektiver Ebene muss der Täter leichtfertig handeln. Die Leichtfertigkeit stellt gegenüber der (einfachen) Fahrlässigkeit einen gesteigerten Grad der Schuld dar. Leichtfertig handelt hiernach, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird. Zusammengefasst lässt sich die Leichtfertigkeit damit als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße beschreiben.
Hinweis:
Leichtfertigkeit setzt nicht voraus, dass der Umfang der Steuerverkürzung besonders groß sein muss, allerdings besteht eine gewisse Wechselwirkung, da erwartet wird, dass steuerliche Sachverhalte von erheblicher Relevanz besonders sorgfältig geprüft werden.
3.3 Rechtswidrigkeit
Tz. 15
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Zwischen der Leichtfertigkeit und der Steuerverkürzung muss nach h. M. ein sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 49ff.; Wegner in Wannemacher & Partner, Rn. 2426. Dieser ist gegeben, wenn die Steuerverkürzung bei sorgfältigem Verhalten des Täters nicht eingetreten wäre, d. h. es muss von der Sorgfaltswidrigkeitsverletzung auf den Verkürzungserfolg geschlossen werden können, s. Wegner in Wannemacher & Partner, Rn. 2426. Nach der h. M. scheidet die Erfolgszurechnung schon dann aus, wenn auch nur offenbleibt, ob bei sorgfältigem Verhalten derselbe Erfolg eingetreten wäre (in dubio pro reo), s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 49ff.
Tz. 16
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Hinweis:
Für die oben dargestellte Fallvariante der unterlassenen stichprobenartigen Überwachung der mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Mitarbeiter bedeutet dies etwa, dass nachgewiesen werden müsste, dass die Steuerverkürzung durch entsprechende Stichproben hätte verhindert werden können. Das wird in der Praxis regelmäßig nicht nac...