Tz. 27
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Ein Strafrecht, dessen Sanktionen einen Verein (in seiner Eigenschaft als juristische Person) als solchen treffen, existiert in Deutschland nicht. So kann dieser oder eine andere rechtliche Einheit nicht wegen einer Steuerhinterziehung belangt und bestraft werden. Strafrechtliche Sanktionen richten sich nach dem deutschen Rechtsverständnis immer nur gegen natürliche Personen.
Tz. 28
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO handelt es sich um ein Delikt, das von jedermann verwirklicht werden kann, ohne dass der potenzielle Täter bestimmte Voraussetzungen erfüllen müsste, strafrechtlich als sog. Allgemeindelikt bezeichnet. Als Täter einer Steuerhinterziehung durch Handeln kommt nämlich jeder in Betracht, der tatsächlich in der Lage ist, auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung der gesetzlich geschuldeten Steuer zum Nachteil des jeweiligen Steuergläubigers einzuwirken.
Hinweis:
Das ergibt sich schon daraus, dass eine besondere Vorteilsabsicht nicht vorausgesetzt wird. Im Fall der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile genügt es, wenn der Täter diese Vorteile für sich oder einen anderen erlangt. Der abweichenden Meinung, Steuerhinterziehung sei ein Sonderdelikt, das nur vom Steuerschuldner begangen werden könne, wurde durch den Gesetzgeber bewusst der Boden entzogen. Die Pflicht, Steuerverkürzungen durch Handeln zu unterlassen, folgt also nicht nur für bestimmte Personen aus bestimmten einzelnen Vorschriften, sondern für jedermann unmittelbar aus § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b).
Tz. 29
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Nach der Rspr. kann danach etwa auch Täter einer Steuerhinterziehung sein, wer als Angestellter des Stpfl. handelt oder unterlässt, s. BFH vom 24.04.1952, DStR 1952, 445; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 370 Rn. 31. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die jeweilige Hilfsperson des Stpfl. nur in untergeordneter Position tätig ist (z. B. als Buchhalter) und ob sie nach außen – dem FA gegenüber – in Erscheinung tritt oder nicht, s. BGH-Urteile 5 StR 448/01 vom 20.03.2002, wistra 2002, 221 und 5 StR 558/06 vom 28.03.2007, wistra 2007, 261; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 370 Rn. 31.
Tz. 30
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um ein sog. Sonderdelikt. Ein solches Sonderdelikt liegt vor, wenn dieses nicht von jedermann verwirklicht werden kann, sondern wenn der Täterkreis bestimmte Voraussetzungen oder Merkmale verlangt, die nicht von jedem Täter erfüllt werden. Zum Beispiel kann der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nur von einem Arbeitgeber verwirklicht werden. Es handelt sich damit beim Tatbestand des § 266a StGB um den klassischen Fall eines Sonderdelikts. Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO verlangt, dass der Täter als "Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" handelt.
Hinweis:
Steuerpflichtiger ist nach § 33 AO (Anhang 1b), wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.