Tz. 39
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Das bei einer Verurteilung wegen einer begangenen Steuerhinterziehung drohende Strafmaß beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Ein großes Ausmaß ist zahlenmäßig nicht zu beschreiben. Man wird hiervon aber wohl erst bei Beträgen ab 500 000 EUR ausgehen können, s. hierzu Welnhofer-Zeitler in Wannemacher & Partner, Rn. 1449ff.; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 370 Rn. 565.
Tz. 40
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Neben der Straffolge für den handelnden Täter können sich nachteilige Konsequenzen für den (gemeinnützigen) Verein ergeben. Gemeinnützigen Vereinen droht bei Verstößen gegen die Rechtsordnung stets der Verlust der Gemeinnützigkeit. An sich muss hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung finden, tatsächlich wird dieser in der Praxis aber ignoriert, so dass das Risiko besteht, dass bei einer selbst betragsmäßig belanglosen Steuerhinterziehung, die dem gemeinnützigen Verein über das Handeln der für ihn tätigen Personen (z. B. Vorstand oder Geschäftsführer) zugerechnet wird, der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.
Tz. 41
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Wird der Verstoß gegen die Rechtsordnung publik, können sich hieraus weitere nachteilige Folgen ergeben. Zu nennen ist z. B. das Wegbrechen von Spendern, das Abwenden von Zuschussgebern, das Entfallen von Aufträgen der öffentlichen Hand bis hin zur Zerstörung des "guten" Namens der gemeinnützigen Körperschaft.
Tz. 42
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Neben den vorgenannten Strafen können sich weitere Nebenfolgen ergeben. Insbesondere ist die BuStra angewiesen, die Gewerbebehörden über Strafverfahren zu unterrichten, wenn sich auf Grund der Schwere eine sog. Gewerbebezogenheit ergibt, vgl. AStBV [St] 2017 Teil 6, Abschn. 3, Nr. 136 Abs. 1 Nr. 1, 2.
Tz. 43
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Die leichtfertige Steuerverkürzung kann nach § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 50 000 EUR geahndet werden. Der Höchstbetrag kann aber im Einzelfall überschritten werden, wenn das nötig ist, um den wirtschaftlichen Vorteil des Täters abzuschöpfen. Ein Bußgeld kann ab 200 EUR bereits zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister führen, was zur Folge haben kann, von Aufträgen der öffentlichen Hand ausgeschlossen zu sein.