2.1 Einführung/Rechtsfähige Stiftungen
Tz. 2
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Rechtsfähige Stiftungen sind Stiftungen, die gemäß § 80 Abs. 2 BGB von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde als solche anerkannt wurden. Sie können damit als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen und sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.
2.2 Gemeinnützige Stiftungen
Tz. 3
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Gemeinnützige Stiftungen sind Stiftungen, die einen steuerbegünstigten Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 AO verfolgen und dadurch nach §§ 51ff. AO steuerbegünstigt sind.
2.3 Familienstiftung
Tz. 4
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Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die der wirtschaftlichen Absicherung der Familie über mehrere Generationen dient und das Familienvermögen erhalten soll (vgl. BFH vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 114). Dadurch verfolgt die Familienstiftung keinen gemeinnützigen, sondern einen privatnützigen Zweck.
Eine Legaldefinition findet sich in § 15 Abs. 2 AStG. Danach ist eine Familienstiftung eine Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Erfüllt eine Stiftung diese Merkmale, stuft die Finanzverwaltung diese regelmäßig als Familienstiftung ein.
Begünstigte der Familienstiftung sind die sog. Destinatäre, die regelmäßig in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter stehen. Sie erhalten Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung.
Die Aufsicht über die Familienstiftung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So unterliegt die Familienstiftung teilweiser keiner oder einer nur eingeschränkten Kontrolle der Stiftungsaufsicht.
2.4 Bürgerstiftung
Tz. 5
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Unter einer Bürgerstiftung versteht man eine gemeinnützige Stiftung, die von einer Mehrzahl von Stiftern errichtet wird, die meist eine Vielzahl regionaler oder kommunaler Zwecke verfolgt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat Merkmale herausgearbeitet, die eine Stiftung erfüllen sollte, um als Bürgerstiftung zu gelten. Danach ist eine Bürgerstiftung eine gemeinnützige, wirtschaftlich und politisch unabhängige Institution, die durch eine Mehrzahl von Stiftern errichtet wird und eine Vielfalt lokaler Stiftungszwecke verfolgt. Geprägt wird sie durch die aktive Mitgestaltung der Bürger und eine transparente Arbeit. Das Stiftungsvermögen ist auf Kapitalzuwachs durch Zustiftung und Spenden angelegt. Das Bündnis der Bürgerstiftungen verleiht Stiftungen, die diese Merkmale erfüllen, ein "Gütesiegel".
2.5 Unternehmensverbundene Stiftung
Tz. 6
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Unternehmensverbundene Stiftungen sind Stiftungen, die selbst ein Unternehmen betreiben (Unternehmensträgerstiftungen) oder deren Vermögen aus der Mehrheit der Anteile eines Unternehmens (Beteiligungsträgerstiftungen) besteht. Die Einstufung der Stiftung als unternehmensverbundene Stiftung wird entsprechend anhand der Art des Vermögens vorgenommen und nicht anhand des Stiftungszwecks. Überwiegend sind sie privatnützig und nicht gemeinnützig.
Beim Stiftungszweck der unternehmensverbundenen Stiftung muss darauf geachtet werden, dass die Stiftung nicht zu einer unzulässigen Selbstzweckstiftung wird, indem der Zweck der Stiftung nicht offen oder mittelbar auf Erhaltung und Weiterentwicklung des Unternehmens gerichtet ist.
2.6 Öffentlich-rechtliche Stiftungen
Tz. 7
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Kennzeichnend für eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist, dass der Stifter (regelmäßig) nicht eine Privatperson, sondern eine Person des öffentlichen Rechts ist. Dies kann der Bund selbst, das einzelne Bundesland, eine Kommune oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert und sind entsprechend vom öffentlichen Haushalt abhängig.
Stiftungen des öffentlichen Rechts können als rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen gestaltet werden.
2.7 Kommunalstiftung
2.7.1 Begriff und Rechtsstellung
Tz. 8
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Eine Stiftung wird als kommunale Stiftung bezeichnet, wenn sie ihren Tätigkeitsbereich auf die Erfüllung von überwiegend öffentlicher Zwecke innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft richtet. Sie wird grundsätzlich von einer kommunalen Körperschaft verwaltet. Der Begriff der Kommunalstiftung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, so dass je nach Landesgesetzgeber unterschiedliche Kriterien bestehen.
Die Rechtsstellung der kommunalen Stiftung ist je nach Landesrecht verschieden. Hierbei kann zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen unterschieden werden, wobei für erstere die Landesstiftungsgesetze und für nicht rechtsfähige Stiftungen das Kommunalrecht Anwendung findet. Kommunale Stiftungen können öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur sein.
Stifter einer kommunalen Stiftung kann neben einer Kommune auch jede natürliche oder juristische Person sein.
2.7.2 Besonderheiten
Tz. 9
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Je nach Bundesland werden die kommunalen Stiftungen in die kommunale Verwaltung eingebunden und entsprechend nach dem jeweiligen Gemeinderecht verwaltet. Danach ist die gewählte Kommunalvertretung für Satzungsänderungen sowie Umwandlungen und der Bürgermeister für die Leitung der lauf...