Tz. 21
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Bestimmung der Stiftungszwecke ist das Kernelement der Stiftungssatzung. In der Gesetzesbegründung wurde dies wie folgt festgehalten:
Als Zweck ist bei der Stiftung wie beim Verein der oberste Leitsatz der Stiftungstätigkeit anzusehen, der das Handeln der Stiftung nach dem Willen des Stifters bestimmen soll. Der Zweck der Stiftung, den der Stifter im Stiftungsgeschäft festlegen muss, gibt der Stiftung ihren Inhalt. Der Stiftungszweck ist der Leitsatz der Stiftungstätigkeit, mit dem der Stiftung ein festes Ziel gegeben wird, an dem ihre Tätigkeit auszurichten ist (BT-Drs. 19/28173, 45, 64). Zulässig sind sowohl fremdnützige als auch privatnützige Zwecke (Familienstiftung).
Da der Zweck der Stiftung als Leitlinie für die Tätigkeit der Stiftung gilt, müssen auch Regelungen zur Art und Weise der Zweckverwirklichung aufgenommen werden.
Tz. 22
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Besonderheiten ergeben sich bei Stiftungszweck und Zweckverwirklichung bei gemeinnützigen Stiftungen. Neben den Regelungen des Stiftungsrechts müssen auch die Vorgaben der Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gegeben sind.
Insbesondere müssen Satzungen gemeinnütziger Stiftungen die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung (Anlage 1 zur AO) bezeichneten Festlegungen enthalten, jedoch nicht zwingend in der Formulierung der Mustersatzung.
Tz. 23
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Bei der Tätigkeit der Stiftung gemäß § 83 Abs. 2 BGB ist der bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommene Willen, hilfsweise der mutmaßliche Willen des Stifters, zu beachten. Entscheidend ist der historische Stifterwille, der zum Zeitpunkt der Errichtung bestand. Heranzuziehen sind neben dem Stiftungsgeschäft und der Satzung gegebenenfalls auch Dokumente, die bei der Errichtung die dokumentierte Äußerung des Stifterwillens zu erkennen geben, zum Beispiel Schriftverkehr mit der Anerkennungsbehörde etc. (BT-Drs. 19/28173, 52).
Der Stifterwille kann gegebenenfalls auch durch Befragung des Stifters von der Stiftungsaufsicht ermittelt werden, zu berücksichtigen ist aber, dass es auf den Willen zum Errichtungszeitpunkt ankommt, sodass spätere Willensänderungen oder der jeweils aktuelle Wille des Stifters nicht berücksichtigt werden können.
Hilfsweise ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu ermitteln. Der mutmaßliche Stifterwille wird in der Gesetzesbegründung als derjenige bezeichnet, der dem Interesse der Stiftung entspricht (BT-Drs. 19/28173, 51). Die Einzelheiten zur Ermittlung des mutmaßlichen Stifterwillens sind jedoch unklar und eine Ermittlung oftmals schwierig.