Tz. 34
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Möglichkeit von Satzungsänderungen ist für Stiftungen, die im Grundsatz auf unbestimmte Zeit errichtet werden, von großer Bedeutung, um Anpassungen an sich ändernde, tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzunehmen.
Das BGB enthielt bisher keine ausdrücklichen Regelungen zu Satzungsänderungen. Nur die Änderung des Stiftungszwecks war in § 87 BGB-alt geregelt. Ansonsten werden die Voraussetzungen zur Satzungsänderung teilweise im Landesrecht geregelt. Hierbei war umstritten, ob im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz eine solche Regelung zulässig war.
§ 85 BGB enthält nunmehr eine ausführliche Regelung zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen von Satzungsänderungen. Unterschieden werden dabei drei Kategorien von Satzungsänderungen:
- Zweckänderung
- Änderung prägender Bestimmungen
- Sonstige Satzungsänderungen
2.7.1 Zweckänderung
Tz. 35
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
§ 85 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden kann, wenn
- der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Der Zweck der Stiftung soll nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar sein, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.
Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die Existenzfähigkeit der Stiftung zu prüfen ist (BT-Drs. 19/31118, 10).
Zwar enthält die Regelung die Voraussetzungen für die der Zulässigkeit der Zweckänderung, der Nachweis, ob der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, ist jedoch weiterhin streitanfällig.
2.7.2 Umwandlung in Verbrauchsstiftung
Tz. 36
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 85 Abs. 1 Satz BGB vor, ist es auch möglich, dass eine Ewigkeitsstiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet wird.
Auch bei einer Verbrauchsstiftung muss jedoch die dauernde Zweckerfüllung gesichert sein. Im Hinblick auf die Regelung gemäß § 82 Abs. 1 BGB, dass ein Mindestzeitraum von 10 Jahren bestehen muss, folgt, dass mit dem vorhandenen Stiftungsvermögen eine Erfüllung des Stiftungszweck mindestens für diesen Zeitraum gewährleistet sein muss. Bei der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung muss eine Regelung über den Zeitraum, in dem das Vermögen verbraucht wird, enthalten sein.
2.7.3 Andere Zweckänderungen und Änderungen prägender Bestimmungen
Tz. 37
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
§ 85 Abs. 2 BGB sieht vor, dass durch Satzungsänderung der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Abs. 1 oder andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden können. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Von der Regelung umfasst werden insbesondere auch Zweckerweiterungen. Dies hat Bedeutung im Falle von Zustiftungen, durch die das Stiftungsvermögen erhöht wird, sodass die Möglichkeit besteht, mit den Erträgen des Vermögens zusätzliche Zwecke zu erfüllen.
Als prägende Bestimmung für eine Stiftung sind gemäß § 85 Abs. 2 BGB regelmäßig die Bestimmungen über
- den Namen,
- den Sitz,
- die Art und Weise des Zweckerfüllung
- und die Verwaltung des Grundstockvermögens
anzusehen.
Die Zusammensetzung und Aufgaben der Stiftungsorgane sind im Gesetz, anders als im Regierungsentwurf, nicht als prägend aufgenommen. Eine Änderung der Bestimmungen zu diesen Regelungsbereichen ist damit grundsätzlich unter den erleichterten Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB möglich. Erste Erfahrungen mit der Stiftungsaufsicht zeigen jedoch, dass die Behörden Änderungen bei den Organen teilweise als prägend verstehen.
Entscheidend ist, ob sich die Verhältnisse einer Stiftung wesentlich geändert haben. Im Ergebnis bedarf dies einer Prüfung im Wege der Einzelfallbetrachtung.
Eine Änderung der Verhältnisse ist als wesentlich anzusehen, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hat und die Satzung den veränderten Verhältnissen nicht mehr genügt (BT-Drs. 19/28173, 67). Die Gesetzesbegründung nennt als wesentliche Änderung auch Gesetzesänderungen, namentlich Änderungen des Stiftungsrechts (BT-Drs. 19/28173, 66). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund der aktuellen Reform des Stiftungsrechts Änderungen möglich sind, dies ist jedoch nicht geklärt und muss mit den Stiftungsaufsichtsbehörden abgestimmt werden.
2.7.4 Sonstige Satzungsänderungen
Tz. 38
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Sonstige Änderungen der Stiftungssatzung sind gemäß § 85 Abs. 3 BGB zulässig, wenn sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Als Beispiele hierfür sind in der Gesetzesbegründung klarstellende Ergänzungen um Tatbestände aus dem gesetzlichen Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52...