Tz. 9

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Je nach Bundesland werden die kommunalen Stiftungen in die kommunale Verwaltung eingebunden und entsprechend nach dem jeweiligen Gemeinderecht verwaltet. Danach ist die gewählte Kommunalvertretung für Satzungsänderungen sowie Umwandlungen und der Bürgermeister für die Leitung der laufenden Verwaltung zuständig (vgl. Weitemeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 80 Rn. 177). Die Mehrzahl der Bundesländer verweist bezüglich der Aufsicht auf das entsprechende Gemeinderecht, wonach die Kommunalaufsichtsbehörde die sachlich zuständige Behörde ist.

Das Stiftungsvermögen muss vom Vermögen der Kommune getrennt verwaltet werden. Die gesetzliche Regelung über die Insolvenzunfähigkeit, die für Kommunen gilt, findet auf kommunale Stiftungen keine Anwendung.

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