Tz. 41
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen waren bisher im BGB nicht geregelt. Bislang enthielten lediglich einzelne Landestiftungsgesetze Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Zulegung bzw. Zusammenlegung zulässig ist.
§ 86 bis § 86i BGB enthalten nunmehr ausführliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Zulegung beziehungsweise Zusammenlegung von Stiftungen möglich ist.
Bei der Zulegung wird das Vermögen einer oder mehrerer Stiftungen auf eine bestehende Stiftung übertragen.
Bei der Zusammenlegung werden hingegen mehrere Stiftungen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt.
2.8.1 Voraussetzungen
Tz. 42
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Voraussetzungen für die Zulegung bzw. Zusammenlegung erfolgt nach den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Erforderlich ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreichend ist, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Damit ist es nicht erforderlich, dass eine Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks vorliegt, wie dies bislang im Hinblick auf § 87 BGB erforderlich war. Der Gesetzgeber hat hier einen Mittelweg zwischen unterschiedlich strengen landesgesetzlichen Regelungen und § 87 BGB geschaffen (BT-Drs. 19/28173, 70).
Bei der Zulegung ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen zumindest einem Zweck der übernehmenden Stiftung entspricht und gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise und dauernd nachhaltig erfüllen kann.
Bei der Zusammenlegung muss gesichert erscheinen, dass die neue Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
Erforderlich ist insbesondere, dass die übernehmende Stiftung genügend Vermögen hat, um aus den Erträgen die Stiftungszwecke zu finanzieren oder die Finanzierung auf andere Weise gesichert ist, z. B. durch Spenden.
2.8.2 Verfahren der Zu- bzw. Zusammenlegung
Tz. 43
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Eine Zulegung/Zusammenlegung erfolgt primär durch Abschluss eines Vertrages zwischen den beteiligten Stiftungen. Der Zulegungsvertrag wird zwischen einer übertragenden und der übernehmenden Stiftung geschlossen, ein Zusammenlegungsvertrag zwischen mehreren übertragenden Stiftungen. Stifter der im Wege der Zusammenlegung neu entstehenden Stiftungen sind die übertragenden Stiftungen.
Der Vertrag muss gemäß § 86c Abs. 1 BGB folgende Mindestregelungen enthalten:
- die Angabe des Namens und des Sitzes der beteiligten Stiftungen,
- die Vereinbarung, dass das Vermögen einer übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen wird und das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird und
- im Zusammenlegungsvertrag muss zusätzlich das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung enthalten sein, § 86c Abs. 2 BGB.
Der Zu- oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Anwendung besonderer Formvorschriften (§ 311 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG) ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 86d BGB.
Der Zu- oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständig ist, § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Stiftungsaufsicht hat zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zulegung bzw. Zusammenlegung vorliegen. Ist für eine übertragende Stiftung eine andere Stiftungsbehörde als für die übernehmende Stiftung zuständig, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung der für die übertragende Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde, § 86b Abs. 3 BGB.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, muss die Stiftungsaufsicht den Vorgang genehmigen, eine Ermessensentscheidung besteht nicht.
Die Zulegung bzw. Zusammenlegung ist zur Eintragung in das Stiftungsregister (vgl. III.) anzumelden, § 86i Abs. 1 BGB. Die Anmeldung ist durch den Vorstand der übernehmenden Stiftung vorzunehmen. Bei der Zulegung ist das Erlöschen der übertragenden Stiftung anzumelden, im Falle einer Zusammenlegung sind das Erlöschen aller übertragenden Stiftungen und die neu übernehmende Stiftung anzumelden. Die Anmeldung muss in öffentlich-beglaubigter Form erfolgen, § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftRG.
Tz. 44
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Vorteil der vorgesehenen Regelungen ist, dass der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Sämtliche Aktiva und Passiva gehen ohne gesonderten Übertragungsakt über, eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich. Bedeutung hat dies insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Vertragsverhältnisse, bei denen keine Zustimmung der Vertragspartner zur Übertragung der Verträge erforderlich ist. Die Übertragung des Vermögens wird dadurch erleichtert, da nach den Landesstiftungsgesetzen die Möglichkeit der Gesamtrechtnachfolge nur vereinzelt vor...