1. Einführung, Zweck und Anwendungsbereich

 

Tz. 13

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde am 22.07.2021 verkündet (BGBl I 2021, 2947ff.) und ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Die Regelungen zum neu eingeführten Stiftungsregister finden ab dem 01.01.2026 Anwendung. Durch die Neuregelung wird das Stiftungszivilrecht, das bislang im BGB und in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen geregelt war, zusammengeführt.

Die unterschiedlichen landesrechtlichen Stiftungsgesetze und das Bundesrecht waren nicht einheitlich und entsprechend verschieden ausgeprägt, wodurch Rechtsunsicherheit entstand. Dies wurde auch durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" festgestellt, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anregung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen eingerichtet wurde. Das neue Stiftungsrecht beruht auf dem am 28.09.2020 veröffentlichten Referentenentwurfes des BMJV, der durch den Diskussionsentwurf der Innenministerkonferenz und durch die Formulierungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" geprägt wurde.

Die Stiftungsreform bringt eine abschließende vereinheitlichte Regelung mit sich, die Rechtsunterschiede und Rechtsunsicherheiten aus dem Weg schaffen soll. Dabei gilt das neue Stiftungsrecht nicht nur für Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten errichtet werden, sondern auch für bereits bestehende Stiftungen.

Die Grundzüge der Neureglung werden nachfolgend dargestellt.

2. Ausgestaltung

2.1 Begriff

 

Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In § 80 BGB ist zusammenfassend die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung geregelt. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Verständnis der Stiftung haben sich nicht ergeben.

Eine Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegeben Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

2.2 Stiftungsgeschäft

 

Tz. 15

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter gemäß § 81 Abs. 1 BGB

  • der Stiftung eine Satzung geben, die Mindestbestimmungen enthalten muss über

    • den Zweck der Stiftung,
    • den Namen der Stiftung,
    • den Sitz der Stiftung,
    • die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
  • zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

Die Errichtung einer Stiftung erfolgt durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen.

2.2.1 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

 

Tz. 16

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei dem Stiftungsgeschäft unter Lebenden handelt es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.

Stifter können neben natürlichen auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 3 BGB der Schriftform, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Ein Stiftungsgeschäft, bei dem sich der Stifter zur Einbringung eines Grundstücks oder von GmbH-Anteilen verpflichtet, ist deshalb nicht beurkundungspflichtig. Insoweit hatte das OLG Köln durch Urteil vom 05.08.2019 (ZStV 2020, 96) noch abweichend entschieden.

Unabhängig hiervon muss nach Errichtung der Stiftung das Vermögen vom Stifter auf diese übertragen werden. Gemäß § 82a BGB gehen Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, mit der Anerkennung auf die Stiftung über. Hieraus wird geschlossen, dass bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH abweichend von § 15 Abs. 4 GmbHG kein gesonderter notariell zu beurkundender Abtretungsvertrag erforderlich ist. Für die Übertragung von Grundstücken ist aber, neben dem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft, die notariell beurkundete Auflassung (§ 925 BGB) erforderlich (Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, § 81 BGB Rn. 17).

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt (§ 81a BGB). Ist bereits die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, muss der Widerruf dieser gegenüber erklärt werden.

2.2.2 Stiftung von Todes wegen

 

Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. In diesem Fall muss das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 Abs. 3 BGB den Formen der Verfügung von Todes wegen entsprechen, d. h. das Stiftungsgeschäft muss in einem eigenhändigen oder notariell beurkundeten Testament bzw. einem Erbvertrag enthalten sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Satzung Bestandteil der letztwilligen Verfügung sein, damit klar erkennbar ist, welchen Willen der Erblasser verfolgt hat. Zur Umsetzung der Gründung kann gegebenenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anerkennung erfolgt gemäß § 82 BGB, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.

Da die Stiftung das gewidmete Vermögen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge