Tz. 1
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Studentenheime sind grundsätzlich als Zweckbetriebe i. S. v. § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) zu behandeln. Es ist aber Voraussetzung, dass das Heim von einer steuerbegünstigten Körperschaft (i. d. R. ein Studentenwerk) geführt und unterhalten wird und die Aufnahme der Studenten in die Heime satzungsmäßig und tatsächlich nicht von der Zugehörigkeit zu einer studentischen Verbindung abhängig ist (s. BFH vom 24.07.1996, BStBl II 1996, 583). Dieses Urteil erging zu einer Körperschaft, die Wohnungen an einen bedürftigen Personenkreis vermietet.
Darüber hinaus müssen die übrigen Kriterien für die Gemeinnützigkeit (Förderung der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Ausschließlichkeit und die Selbstlosigkeit) erfüllt sein. Steht deshalb das Studentenheim nur Mitgliedern einer ganz bestimmten Studentenverbindung zur Verfügung, ist hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der "Förderung der Allgemeinheit" nach § 52 AO (Anhang 1b) zu sehen, mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist.
Tz. 2
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Im Urteil vom 19.05.2005 (VR 32/03) hatte der BFH den weiteren Fall eines Studentenwerkes zu entscheiden, welches Wohnräume außer an Studenten auch an Bedienstete, die im Studentenwohnheim tätig waren, überlassen hat. Der BFH sah die Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) vorrangig, da dort die Studentenheime ausdrücklich genannt sind. Da § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) als Zweckbetrieb nur die Studentenheime bezeichnet, ist jegliche Vermietung an Nichtstudierende als eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten. Im Urteilsfall wurde dies noch dadurch erhärtet, dass unterschiedliche Mietentgelte für Studierende und Nichtstudierende erhoben wurden. Der BFH geht davon aus, dass da die Entgelte für die Vermietung an Studierende und Nichtstudierende unterschiedlich hoch waren und die beiden Bereiche anhand der Buchführung trennbar waren, die Vermietung an Nichtstudierende einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, der von dem anderen selbstständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) Studentenwohnheim zu trennen ist. Zudem geht § 68 Nr. 1b AO als lex specialis § 66 AO (Anhang 1b) vor.
Der AEAO regelt in Tz. 23 zu § 68 Nr. 1 AO (Anhang 2) ausdrücklich, dass bei Studentenheimen die geförderten Personen, also die Studenten, die Voraussetzungen des § 53 AO (Anhang 1b) nicht erfüllen müssen und mithin insoweit auch keine Nachweise zu führen und zu erbringen sind. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die spezielle Zielgruppe ein vorrangiges Allgemeininteresse gesehen (s. a. Bartels in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Kapitel 2 zu § 68 AO Tz. 28).