Tz. 12
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Vermögensverwaltende Betätigungen werden vom Gesetzgeber gestattet, dürfen aber nicht zum eigentlichen Vereinszweck (satzungsmäßigem Zweck – Selbstzweck) der Körperschaft werden. Ist dies dennoch der Fall, liegt insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 56 AO, Anhang 1b). Vgl. auch AEAO zu § 56 TZ 1, Anhang 2.
Tz. 13
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Aus dem genannten Grund sollten die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften darauf achten, dass möglichst keine Verluste aus den Einkunftsarten innerhalb einer vermögensverwaltenden Betätigung erwirtschaftet werden, weil Dauerverluste, die in diesem Tätigkeitsbereich erzielt werden, die Steuerbegünstigung der Körperschaft insgesamt gefährden. S. hierzu die restriktive Verwaltungsauffassung im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 TZ 9, Anhang 2. Ertragsteuerlich ist dieser Tätigkeitsbereich steuerbefreit. Er partizipiert folglich an den Steuerbefreiungs- und Steuerbegünstigungsvorschriften, die das Gemeinnützigkeitsrecht für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften vorsieht.
Tz. 14
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Es greifen die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) genannten persönlichen Steuerbefreiungen, weil die reine Vermögensverwaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b). Nicht steuerbegünstigte Körperschaften erzielen in diesem Tätigkeitsbereich Überschusseinkünfte (s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10):
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (s. § 20 EStG, Anhang 10) und
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 21 EStG, Anhang 10).
Die Ermittlung der genannten Einkünfte erfolgt durch Überschussrechnung – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung – (Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten). Für das Ertragsteuerrecht (hier: Körperschaft-/Einkommensteuer) sind die §§ 8, 9, 11, 20, 21, 22 EStG (Anhang 10) zu beachten.
Tz. 15
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§ 8 EStG (Anhang 10) definiert den Begriff der Einnahmen, § 9 EStG (Anhang 10) nennt die im Einzelnen abzugsfähigen Werbungskosten. In der gesetzlichen Vorschrift des § 11 EStG (Anhang 10) wird dargestellt, wenn die Einnahmen als zugeflossen gelten und die Ausgaben abgeflossen sind. Für die Einkunftsarten sind die §§ 20–22 EStG (Anhang 10) zu beachten. Das Vermögen ist Privatvermögen und führt deshalb nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Verkäufe, die getätigt werden, finden somit auf der privaten Vermögensebene statt.
Tz. 16
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Der Steuersatz für Zwecke der Umsatzsteuer beträgt im Bereich der Vermögensverwaltung für die steuerpflichtigen Umsätze 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG (Anhang 5) sind aber auch insoweit zu beachten.
Tz. 17
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Umsatzsteuerbeträge, die der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft von anderen Unternehmern für diesen Bereich unmittelbar in Rechnung gestellt werden, erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, weil die vermögensverwaltenden Tätigkeiten zum unternehmerischen Bereich gehören. Sind auch die sachlichen Voraussetzungen erfüllt (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5) und greift kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug (s. § 15 Abs. 2, 3 UStG, Anhang 5) können die Vorsteuerbeträge, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt worden sind, abgezogen werden. Ein Abzug muss in voller Höhe unterbleiben, wenn, wie bereits ausgeführt, ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gegeben ist. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt z. B. bei steuerfreien Vermietungsumsätzen (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5) ein.
Tz. 18
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Die Vorsteuerbeträge sind aber bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ggf. im Wege der Schätzung aufzuteilen. Gleiches trifft auf etwaige Kosten zu, die verschiedene Tätigkeitsbereiche betreffen. Auch ertragsteuerlich können gemischte Aufwendungen aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung – BFH vom 15.01.2015, BStBl II 2015, 713 – mittlerweile aufgeteilt werden. Nach dem AEAO zu § 64 AO TZ 6, Anhang 2 folgt die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung. Dies hat z. B. für gemeinnützige Musik- und Gesangvereine in der Praxis erhebliche Bedeutung.
Tz. 19
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Verfolgt die Körperschaft keine steuerbegünstigten Zwecke oder wurde ihr die Steuerbegünstigung wegen Fehlverhaltens (z. B. Verstoß gegen den korrekten Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung, s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) aberkannt, sind die Einkünfte, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches Vermögensverwaltung erzielt werden, ertragsteuerpflichtig. Von den Einkünften auf Kapitalvermögen sind dann noch der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10) abzuziehen. Die steuerpflichtigen Umsätze unterliegen dann dem Steuersatz von 19 %, es sei denn, es kommt aus anderen Gründen ein ermäßigter Steuersatz in Betracht (s. § 12 Abs. 1 und 2 UStG, Anhang 5).