Tz. 20

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Dem Vereinsvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Mit der Größe des Vereins steigt regelmäßig auch die Komplexität der Geschäftsführung, weshalb es im Hinblick auf mehrköpfig besetzte Führungsgremien die Möglichkeit gibt, bestimmte Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sachgerecht untereinander in verschiedene Ressorts aufzuteilen. Man spricht hier von der horizontalen Pflichtendelegation. So kann etwa ein Bereichsvorstand "Steuern" bestimmt werden. Die anderen Vorstände können grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorstand "Steuern" die ihm zugewiesenen Aufgaben und Pflichten sach- und pflichtgemäß erfüllt.

 

Hinweis:

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass eine Aufteilung von Pflichten (z. B. Bereichsvorstand Finanzen und Steuern) die nicht mit der Einhaltung bestimmter Pflichten betrauten Vereinsvorstände (d. h. diejenigen Vorstände, in deren Zuständigkeitsbereich die Finanzen und Steuern nicht fallen) nur solange vor einem Vorwurf gefeit sind, wie keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der zuständige Bereichsvorstand seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Existieren Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, trifft die übrigen Vorstände die Verpflichtung, sich auch dieses Bereiches (Finanzen und Steuern) anzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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