Tz. 35
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Daneben existieren zahlreiche weitere Problematiken, die entweder gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen oder strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Nachfolgend sollen einige dieser Problematiken, die ein Tax CMS abfangen soll, beispielhaft genannt werden.
4.5.1 Abgrenzung Vermögensverwaltung zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Tz. 36
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für die Abgrenzung zwischen der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins gelten die allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätze der Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb einerseits und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen andererseits. Hiernach ist etwa bei einer Überlassung von Vermögensgegenständen von einer Vermögensverwaltung auszugehen, solange zu dieser keine erheblichen Sonderleistungen hinzutreten, die mit der Vermietung üblicherweise nicht verbunden sind. Jedenfalls ist in der Praxis auf das Vorhandensein einer Betriebsaufspaltung zu achten, da diese dazu führt, dass die Vermietung (Vermögensverwaltung) zur gewerblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) führt. Problematisch ist hierbei, dass die Betriebsaufspaltung auch ungewollt oder unbemerkt begründet werden kann.
4.5.2 Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu Zweckbetrieb
Tz. 37
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Im Rahmen eines Tax CMS ist zu prüfen, ob die als Zweckbetrieb behandelte Tätigkeit die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt. Problematisch ist hier stets die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Gleichfalls sind insbesondere auch Vortragstätigkeiten und Seminare zu überprüfen, ob es sich bei diesen (noch) um einen Zweckbetrieb oder um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
4.5.3 Halten von Beteiligungen
Tz. 38
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Einfluss, wird die Beteiligung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Eine laufende Einflussnahme auf die Geschäftsführung wird etwa unterstellt, wenn zwischen dem gemeinnützigen Verein und der Leitungsebene der Tochtergesellschaft eine Personalunion existiert. Auch hier gilt wiederum, dass die Betriebsaufspaltung besonders geprüft werden muss. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird, ihrerseits um eine gemeinnützige Körperschaft, kommt es nicht zu den ertragsteuerlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung. Das gilt jedoch nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Ist die Kapitalgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig, liegt auch bei einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auf Ebene des Vereins vor. Ist der (gemeinnützige) Verein hingegen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG ohne geschäftsführenden Kommanditisten) stellt die Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Hinweis:
Kommt es hier zu einem Übersehen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und wird das Halten der Beteiligung weiterhin der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet, kann sich hieraus ein strafrechtlicher Vorwurf ergeben. Zum einen wären die Dividendenaus der Kapitalgesellschaft oder die Entnahmen aus der Personengesellschaft ertragsteuerpflichtig, zum anderen unterläge auch die Veräußerung der Beteiligung der Besteuerung. Problematisch ist bei einer übersehenen Betriebsaufspaltung zudem eine unbemerkte Beendigung derselben, wenn z. B. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Eine Besteuerung der stillen Reserven würde unterbleiben. In diesen Bereichen muss äußerste Vorsicht walten, da die Abgrenzung zwischen ertragsteuerfreier Vermögensverwaltung und ertragsteuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb komplex ist und Fehler mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert werden können.
4.5.4 Beachtung des Drittbegünstigungsverbots
Tz. 39
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Das Drittbegünstigungsverbot ist eines der wesentlichen Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts. Mittel dürfen ausschließlich zur Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gewährung von Vorteilen an Dritte ohne Verfolgung seines steuerbegünstigten Zwecks ist einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich untersagt. Das Drittbegünstigungsprinzip ist allumfassend und ist somit in sämtlichen Bereichen zu berücksichtigen. Verstöße hiergegen werden regelmäßig mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit geahndet...