Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird die Tennishalle auf längere Dauer (> sechs Monate) in der Form einer Gesamtvermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder vom betreibenden Verein vermietet, sind die Einnahmen für ertragsteuerliche Zwecke im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen und genießen Ertragsteuerfreiheit (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2).

 

Tz. 10

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Umsatzsteuerlich liegt eine einheitliche Leistung vor (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) ist diese Leistung auch steuerpflichtig. Die Entgelte sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug gelangen.

 

Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Durch das bereits zitierte BFH-Urteil ist bei der Überlassung von Sportanlagen einschließlich der Betriebsvorrichtungen an andere Unternehmer wie folgt zu verfahren:

Überlässt ein Tennisverein die gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber jedoch weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (s. BFH vom 11.03.2009, BStBl II 2010, 209). Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE ist in diesen Fällen für die Abgrenzung der Grundstücksteile von den Betriebsvorrichtungen weiter anzuwenden. D.h., das Entgelt ist in einen steuerfreien Anteil für die Grundstücksüberlassung, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) und einen steuerpflichtigen Anteil für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Dritten um einen anderen Tennisverein handelt und dieser seinen Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern die Sportanlagen gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt zur Verfügung stellt. In den genannten Fällen kann aber über § 9 UStG (Anhang 5) auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichtet werden, wenn der Umsatz für das Unternehmen (z. B. Zweckbetrieb) des anderen Unternehmers ausgeführt wird.

Im Regelfall wird es sich in derartigen Fällen um eine langfristige Vermietung der Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen handeln (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2). Die Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei nicht vorgenommener Option nach § 9 UStG (Anhang 5) das Entgelt in einen steuerfreien (Grundstücksanteil/Grundstücksüberlassung) und steuerpflichtigen Anteil für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

 

Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Der Tennisverein Blau-Gelb e. V. vermietet seine Sportanlage einschließlich der Betriebsvorrichtungen langfristig an seine Mitglieder und an Nichtmitglieder gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts. Eine stundenweise Vermietung soll ausgeschlossen werden.

Ergebnis 1:

Die Einnahmen aus der langfristigen Vermietung sind dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen, sie sind ertragsteuerfrei.

Umsatzsteuerlich liegt eine einheitliche Leistung des Tennisvereins an die Endverbraucher (Mitglieder und Nichtmitglieder) vor (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE). Die einheitliche Leistung ist mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig.

Die Entgelte sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Vorsteuerbeträge aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und laufenden Kosten können zum Abzug gelangen, wenn die Bedingungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind.

 

Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, die Verpachtung erfolgt aber an einen anderen Tennisverein. Dieser vermietet die Sportanlage gegen Entrichtung eines Benutzungsentgelts weiter an Endverbraucher.

Ergebnis 2:

Ertragsteuerlich sind die Einnahmen in dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Sie genießen Ertragsteuerfreiheit.

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist in diesem Fall zunächst eine Aufteilung des Entgelts nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE vorzunehmen, ggf. im Wege der Schätzung. Es besteht aber für den überlassenen Grundstücksanteil, der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei ist, die Möglichkeit der Option (s. § 9 UStG, Anhang 5), weil der andere Tennisverein die Grundstücke bzw. Grundstücksteile für unternehmerische Zwecke nutzt und steuerpflichtige Umsätze erzielt. Erfolgt die Nutzung im außerunternehmerischen Bereich, kann von der Möglichkeit der Option kein Gebrauch gemacht werden (s. Tz. 13).

Der steuerpflichtige Entgeltsanteil für die Betriebsvorrichtungen (es wurde nicht optiert) bzw. das volle steuerpflichtige Entgelt für die gesamte Nutzungsüberlassung des Grundstücks einschließl...

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