Tz. 22

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung eines(r) Tennisplatzes/-halle an Nichtmitglieder können nicht dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden, weil ein Tennisverein mit diesem Betätigungsfeld in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern von Tennishallen/-plätzen tritt, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke notwendig und unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die Einnahmen aus dieser Art der kurzfristigen Vermietung sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu berücksichtigen ist die Besteuerungsfreigrenze von insgesamt EUR 45 000 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO).

 

Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Entgelte sind auch im vollen Umfang steuerpflichtig (einheitliche Leistung). Sie unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Hierzu s. "Körperschaftsteuerpflicht", s. "Gewerbesteuer".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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