Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Der Tennisverein, "Grün-Weiß e. V." hat im Kalenderjahr 01 eine neue Tennishalle errichtet und die gesamte Anlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung) zur Nutzung überlassen

Die Baukosten betragen:

 
  Brutto Netto Vorsteuerbeträge
  EUR EUR EUR
Gebäude 428 400 360 000 68 400
Hallenboden 83 300 70 000 13 300
Netze, Schläger, Bälle usw.  23 800  20 000  3 800
  535 500 450 000 85 500

Ergebnis 1:

Die Vorsteuerbeträge, die auf das Gebäude entfallen (68 400 EUR), können vom Verein nicht abgezogen werden, weil es sich um eine Gebäudevermietung i. S. d. bürgerlichen Rechts und des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) handelt. Alle übrigen Vorsteuerbeträge (17 100 EUR), die auf die Betriebsvorrichtungen entfallen, können abgezogen werden (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE).

Es besteht aber die Möglichkeit, dass auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, wenn der andere Unternehmer von dem Personenkreis, dem er die Halle überlässt, ein Nutzungsentgelt erhebt – dies wird wohl der Regelfall sein. In diesem Fall sind die Bedingungen, die § 9 UStG (s. Anhang 5) für die Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung) fordert, erfüllt. Der Vorsteuerabzug kann in diesem Fall in vollem Umfang vom Tennisverein geltend gemacht werden (hier: 85 500 EUR).

Beachte!

Die Einnahmen, die vom Verein durch die Überlassung der Tennishalle erzielt werden, sind ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie genießen Ertragsteuerfreiheit. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 27

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Der Tennisverein "Weiß-Blau 1805" e. V. hat die Halle im Jahre 01 an Mitglieder und Nichtmitglieder überlassen. Pro Stunde verlangt er von seinen Mitgliedern ein Nutzungsentgelt i. H. v. 10,70 EUR und von den Nichtmitgliedern 23,80 EUR.

Ergebnis 2:

Das von den Mitgliedern erhobene Nutzungsentgelt für die kurzfristige Vermietung der Sportstätte (Tennishalle) einschließlich der Betriebsvorrichtungen ist in einem Zweckbetrieb eigener Art (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Der Gesetzgeber knüpft an diese gesetzliche Vorschrift keine weiteren Bedingungen. Dieser Zweckbetrieb genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit.

Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Halle an Nichtmitglieder, ist einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, weil hier der Wettbewerbsgedanke zu gewerblichen Anbietern im Vordergrund steht (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Umsatzsteuerlich ist sowohl die Grundstücksüberlassung wie auch die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung zu beurteilen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift sind die Leistungen steuerpflichtig.

Für die Entgelte, die der Tennisverein von Mitgliedern vereinnahmt, ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden.

Die Entgelte, die der Tennisverein für die Nutzungsüberlassung von den Nichtmitgliedern erzielt, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist in vollem Umfang gegeben, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 28

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 3:

Der Tennisverein, "Grün-Gelb" hat im Kalenderjahr 01 eine Tennishalle erbaut und an einen anderen Unternehmer als Betreiber vermietet, der die gesamte Sportanlage zur Überlassung an Dritte für einen Zeitraum von zehn Jahren nutzt. Die Herstellungskosten der Tennishalle betragen nachfolgend:

 
Gebäude (Tennishalle) 800 000 EUR
Hallenboden 400 000 EUR
übrige Betriebsvorrichtungen  200 000 EUR
Baukosten insgesamt 1 400 000 EUR

Bei dem Gebäude (Tennishalle) – Grund und Boden soll der Stadt gehören – wird eine Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren unterstellt. Der jährliche AfA-Satz beträgt somit 3 %. Die Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtungen soll zehn Jahre betragen, das entspricht einem jährlichen AfA-Satz von 10 %. An kalkulatorischen Zinsen sollen 6 % in die Berechnung eingehen.

Ergebnis 3:

Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE soll für die Ermittlung der Vermietungsumsätze die Grundlage bilden. Danach ergibt sich:

 
  AfA Zinsen Gesamt
  EUR EUR EUR
Gebäude (Tennishalle) 24 000 48 000 72 000
Hallenboden 40 000 24 000 64 000
übrige Betriebsvorrichtungen  20 000  12 000  32 000
= 60 000 36 000 96 000

Die Gesamtsumme (AfA zzgl. kalkulatorischer Zinsen) beträgt demnach 168 000 EUR. Davon entfallen auf das Gebäude (Tennishalle) 72 000 EUR und auf die Betriebsvorrichtungen 96 000 EUR. Die Aufteilung ist wie folgt vorzunehmen:

 
  • Gebäude
72 000 EUR × 100 = 42,86 % (gerundet)
  168 000 EUR    
  • Betriebsvorrichtungen
96 000 EUR × 100 = 57,14 % (gerundet)
  168 000 EUR    

I. H. v. 42,86 % sind die Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steue...

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