Der Tennisverein "Weiß-Blau 1805" e. V. hat die Halle im Jahre 01 an Mitglieder und Nichtmitglieder überlassen. Pro Stunde verlangt er von seinen Mitgliedern ein Nutzungsentgelt i. H. v. 10,70 EUR und von den Nichtmitgliedern 23,80 EUR.
Ergebnis 2:
Das von den Mitgliedern erhobene Nutzungsentgelt für die kurzfristige Vermietung der Sportstätte (Tennishalle) einschließlich der Betriebsvorrichtungen ist in einem Zweckbetrieb eigener Art (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Der Gesetzgeber knüpft an diese gesetzliche Vorschrift keine weiteren Bedingungen. Dieser Zweckbetrieb genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit.
Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Halle an Nichtmitglieder, ist einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, weil hier der Wettbewerbsgedanke zu gewerblichen Anbietern im Vordergrund steht (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
Umsatzsteuerlich ist sowohl die Grundstücksüberlassung wie auch die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung zu beurteilen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift sind die Leistungen steuerpflichtig.
Für die Entgelte, die der Tennisverein von Mitgliedern vereinnahmt, ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden.
Die Entgelte, die der Tennisverein für die Nutzungsüberlassung von den Nichtmitgliedern erzielt, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist in vollem Umfang gegeben, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).