I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Ausübung des Tennissports stellt eine Tätigkeit dar, die der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen dient. Tennis ist "Sport" und daher gemeinnützig, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2.

Zu den Höchstbeträgen von

  • Mitgliederbeiträgen,
  • Aufnahmegebühren,
  • Mitgliedsumlagen etc.

s. "Aufnahmegebühren" und s. "Mitgliederbeiträge".

II. Vermietung von Tennisplätzen/-hallen

 

Tz. 2

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Die steuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Tennishallen/-plätzen war in der Vergangenheit strittig, insbesondere, ob die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt oder ob eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt.

 

Tz. 3

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Der BFH hat aber bereits im grundlegenden Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen ist. Er bewertet die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

 

Tz. 4

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Die Abgrenzung der Grundstücksteile von den Betriebsvorrichtungen nach den Vorschriften des Bewertungsrechtes ist aber in den Fällen der sog. Zwischenvermietung anzuwenden, d. h. wenn die Tennisanlage vom Verein insgesamt an einen Unternehmer überlassen wird, der diese betreibt und vermietet (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 5

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Durch die vom BFH geänderte Rechtsprechung wird auch der volle Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von derartigen Sporteinrichtungen anfallen, möglich, wenn die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) genannten Bedingungen (persönliche und sachliche Voraussetzungen für den Abzug) erfüllt sind.

 

Tz. 6

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Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Grundstücksteilen ist nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts vorzunehmen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE).

 

Tz. 7

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Als Grundstücksteile sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStAE) bei Tennisplätzen und -hallen anzusehen:

  • Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStAE),
  • Open-Air-Hallen,
  • allgemeine Beleuchtungsanlagen,
  • Duschen, Umkleideräume, Toilettenanlagen.
 

Tz. 8

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Als Betriebsvorrichtungen sind bei Tennisplätzen und -hallen nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UStAE) zu behandeln:

  • besonders hergerichtete Spielfelder (Spielfeldbefestigung mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Oberböden bei Hallenplätzen),
  • Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder,
  • Netz mit Haltevorrichtungen, Schiedsrichterstühle, freistehende Übungswände,
  • Zuschauertribünen (soweit nicht Grundstücksteil nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Abschn. 1 Buchst. a UStAE), Einfriedungen der Spielplätze, Zuschauerabsperrungen, Brüstungen,
  • Traglufthallen,
  • spezielle Beleuchtungsanlagen,
  • Ballfangnetze, Ballfanggardinen,
  • zusätzliche Platzbeheizung in Hallen.

1. Dauervermietung

 

Tz. 9

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Wird die Tennishalle auf längere Dauer (> sechs Monate) in der Form einer Gesamtvermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder vom betreibenden Verein vermietet, sind die Einnahmen für ertragsteuerliche Zwecke im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen und genießen Ertragsteuerfreiheit (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2).

 

Tz. 10

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Umsatzsteuerlich liegt eine einheitliche Leistung vor (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) ist diese Leistung auch steuerpflichtig. Die Entgelte sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug gelangen.

 

Tz. 11

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Durch das bereits zitierte BFH-Urteil ist bei der Überlassung von Sportanlagen einschließlich der Betriebsvorrichtungen an andere Unternehmer wie folgt zu verfahren:

Überlässt ein Tennisverein die gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber jedoch weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (s. BFH vom 11.03.2009, BStBl II 2010, 209). Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE ist in diesen Fällen für die Abgrenzung der Grundstücksteile von den Betriebsvorrichtungen weiter anzuwenden. D.h., das Entgelt ist in einen steuerfreien Anteil für die Grundstücksüberlassung, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) und einen steuerpflichtige...

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