Tz. 22
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die OFD Ffm (Vfg. vom 08.10.2008, AZ: S 7100 A – 2/86 – St 110) hat zur Beschaffung von Theaterkarten durch Theatergemeinden- und Volksbühnenvereine Stellung genommen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung gilt Folgendes: Tritt der Theaterverein gegenüber seinen Mitgliedern wie ein Veranstalter auf, ist die Beschaffung der Eintrittskarten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit. Anhaltspunkte hierfür z. B. sind ein Aufdruck des Theatervereins auf dem Spielplan oder die Platzverteilung.
Tz. 23
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Tritt der Theaterverein als Vermittler auf, so wird er in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig. Das Vereinsmitglied geht eine Rechtsbeziehung mit dem Theaterbetreiber ein, nicht aber mit dem Theaterverein. Im Fall der Vermittlung sind (Provisions-)Zahlungen, die der Theaterverein für seine Tätigkeit erhält, umsatzsteuerbar und nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) befreit. Im Einzelfall sollte das Vorliegen der Ermäßigungsvorschrift für Zweckbetriebsumsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) geprüft werden.
Tz. 24
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Eine weitere Möglichkeit der Beschaffung besteht in der Dienstleistungskommission, wenn also der beschaffende Verein in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Die Leistungen der Leistungskette, d. h. die an den Verein erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung (Besuchsorganisation), werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Regelmäßig erbringt das Theater eine sonstige Leistung an die Besucherorganisation und diese wiederum eine (identische) sonstige Leistung an ihre Mitglieder. Unterliegen die Umsätze des Theaters (an die Besucherorganisation) der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5), so findet diese sachbezogene Steuerbefreiungsvorschrift auch für diese Leistungen der Besucherorganisation des Vereins Anwendung.
Tz. 25
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Beachte:
Die entgeltliche Überlassung (Zwischenhandel) von Eintrittskarten zu einem kulturellen Ereignis ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG (Anhang 5) und somit nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers, selbst wenn es sich um Veranstaltungen im Ausland handelt (s. BFH vom 03.06.2009, BStBl II 2010, 857). Werden die Eintrittskarten hingegen im Namen (und auf Rechnung) des ausländischen Veranstalters verkauft, tritt dieser in unmittelbare Leistungsbeziehungen zu den Kartenkäufern. Bei Verkauf an Nicht-Unternehmer bestimmt sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Ort der Ausübung, vgl. auch § 3a Abs. 3 Nr. 3a/Nr. 5 UStG (Anhang 5). Zum ermäßigten Steuersatz bei Vorverkaufsgebühren s. TZ. 14.