Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Tierheime sind Einrichtungen, die i. d. R. herrenlose Haustiere, wie Hunde und Katzen, aufnehmen, versorgen und versuchen, die Tiere an neue Halter abzugeben. Tierheime werden entweder von der öffentlichen Hand oder in privater Trägerschaft betrieben.
Wird ein Tierheim von einem Verein betrieben, kann dieser wegen der mit dem Betrieb eines Tierheims verbundenen Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte Einrichtung (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1b) anerkannt werden.
Von den entgeltlichen Tätigkeiten eines Tierheims können nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. u. a. OFD Magdeburg vom 26.04.2005, DB 2005, 1251) folgende Bereiche als steuerfreie Zweckbetriebe (§ 65 AO; Anhang 1b) eingestuft werden:
- die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält;
- die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
- die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine Pauschale (nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr).
Die aus den steuerbefreiten Zweckbetrieben erzielten Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG), soweit der Verein nicht als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG anzusehen ist. Auf die Stichworte "Umsatzsteuer" und "Option" wird ergänzend hingewiesen.
Die Entgelte aus der zeitweisen Pflege von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) führen jedoch zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b). Das daraus erzielte Ergebnis unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die aus sämtlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Bruttoeinnahmen 35 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b).
Die aus dem Betrieb einer Tierpension erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % bei der Umsatzsteuer.
Erhält ein Verein mit gemeinnützigen Zielen wegen der Übernahme der kommunalen Pflichtaufgabe "Tierschutz" von der Gemeinde nach Antragstellung Zahlungen nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen, unterliegen diese Einnahmen nicht der Umsatzsteuer, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. Voraussetzung hierfür ist, dass keinerlei vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Tierheimverein und der Kommune bestehen (Sächsisches FG vom 25.01.2012, 8 – K – 1937/06).
Die Vergütung für eine nebenberufliche Tätigkeit als Tierpfleger in einem Tierheim ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 720 EUR steuerfrei (BMF vom 21.12.2014, BStBl I 2014, 1581 Tz. 9).