Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Totalisatorbetriebe werden im Rahmen von Pferderennveranstaltungen unterhalten. Mit den Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb sollen die Veranstaltungskosten und die Preise im Pferderennsport gedeckt sowie die Mittel für den eigentlichen Zweck der Pferderennsportvereine, die Tierzucht, beschafft werden. Insbesondere bei Galopp- und Trabrennen werden hohe Wettumsätze getätigt.
Bei einem Pferderennsportverein, der wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützige Einrichtung anerkannt ist, begründet der Totalisatorbetrieb immer einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b), der zu einer partiellen Steuerpflicht des Vereins führt.
Für die Frage, welche Einnahmen und Ausgaben dem Totalisatorbetrieb zuzurechnen sind, wurde mit dem Urteil des BFH vom 22.04.2009 (I R 15/07, BStBl II 2011, 475) zum einen klargestellt, dass der Totalisatorbetrieb einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Zum anderen entschied der BFH, dass der Betrieb des Totalisators so eng mit dem damit verbundenem Pferderennbetrieb verknüpft ist, dass eine Trennung dieser beiden Betätigungen nicht möglich ist. Es handelt sich bei diesen Betätigungen um einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welchem grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind, die durch ihn veranlasst sind. Die gegen das Urteil des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG zurückgewiesen.
Muss der Verein nach den Auflagen der staatlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise für bestimmte Tierzuchtzwecke abführen, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" jedenfalls dann gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Verein ohne die amtlichen Verwendungsauflagen die betreffenden Ausgaben nicht in dieser Höhe vorgenommen hätte (BFH vom 05.06.2003, I R 76/01, BStBl II 2005, 305).
Anders als der BFH lässt es jedoch die Finanzverwaltung zu, dass für die Gewinnermittlung der Gewinn des Totalisatorbetriebs (ab dem 01.01.2010) pauschal mit 15 % der (Brutto-)Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann (§ 64 Abs. 6 Nr. 2 AO, Anhang 1b).
Hierbei legt die Finanzverwaltung für die Ermittlung der für die Gewinnpauschalierung zugrunde zu legenden Einnahmen folgende Berechnung zugrunde (AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 35; Anhang 2):
Wetteinnahmen
./. Rennwettsteuer (Totalisatorsteuer)
./. Auszahlungen an die Wettteilnehmer
= Bemessungsgrundlage für die Gewinnpauschalierung