Tz. 2

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust.

 

Tz. 3

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden von den Verbänden/Vereinen höhere Beträge wie die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Aufwandsentschädigungen (Ersatzleistungen) i. H. v. 3 000 EUR gezahlt, tritt bei den Empfängern insoweit Steuerpflicht ein.

Andere Vorschriften, nach denen die Erstattung von Aufwendungen an Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei sein können (s. § 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, Anhang 10) bleiben unberührt. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist aber u. U. auf die von diesen Vorschriften nicht erfassten Beträge anzuwenden. D.h., § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kommt in den Fällen zur Anwendung, wenn höhere Beträge wie die in den vorstehend zitierten gesetzlichen Vorschriften steuerfrei zu ersetzenden Höchstbeträge gezahlt werden.

 

Beispiel:

Der Verein als Arbeitgeber kann dem in einem Dienstverhältnis stehenden nebenberuflichen Übungsleiter für Dienstreisen, die dieser mit seinem eigenen Pkw durchführt, pro gefahrenen km pauschal 0,30 EUR steuerfrei ersetzen (s. H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH, s. Anhang 8a). Es greift in diesem Fall die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10).

Werden diesem Arbeitnehmer von seinem Verein als Arbeitgeber aber pro gefahrenen km 0,35 EUR ersetzt, greift für einen Pauschsatz von 0,30 EUR die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10). Für den Differenzbetrag von 0,05 EUR kann zunächst keine weitere Steuerbefreiungsvorschrift greifen, es liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Es könnte aber für diesen übersteigenden Betrag auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in Betracht kommen, soweit sie von dem Arbeitnehmer nicht schon anderweitig ausgeschöpft worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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