Tz. 18
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Nebenberuflich ist jede Tätigkeit, aus der nicht hauptsächlich der Lebensunterhalt bestritten wird. Maßgebend soll hierbei die allgemeine Verkehrsanschauung sein. Für die Beurteilung der 1/3-Grenze sind folglich mehrere Tätigkeiten zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung eine Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (s. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2004, EFG 2002, 958). In der Praxis gibt es allerdings von Seiten der Finanzverwaltung nennenswerte Beanstandungen.
Tz. 19
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Grundsätzlich setzt eine nebenberufliche Tätigkeit begrifflich voraus, dass daneben auch eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es können aber auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Eine nebenberufliche Tätigkeit ist daher auch in den Fällen gegeben, wenn sie nicht ausschließlich und unmittelbar der Bestreitung des Lebensunterhalts dient. Keinen Hauptberuf üben beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose aus. Die nebenberufliche Tätigkeit muss aber nach der ständigen Rechtsprechung neben einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden.
Die Rechtsprechung stellt deshalb bei den maßgeblichen Kriterien auf zeitliche Grenzen ab. Eine Nebentätigkeit soll danach dann vorliegen, wenn sie – bezogen auf ein Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (s. BFH-Urteil vom 30.03.1990, BStBl II 1990, 854; R 3.26 Abs. 2 LStR). Wird von dem in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Personenkreis eine derartige nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Tz. 20
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Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) setzt nach dem bereits zitierten FG München, Urteil vom 06.05.1983, EFG 1984, 62 nicht voraus, dass neben der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ein Hauptberuf ausgeübt wird. Die Steuerfreiheit können daher grundsätzlich auch Studenten in Anspruch nehmen, wenn sie an einer gemeinnützigen Berufsförderungsschule Unterricht erteilen.
Aber:
Ist die Unterrichtstätigkeit jedoch so umfangreich, dass die hierbei erzielten Einkünfte die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichen, kann von einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden. Im Streitfall hatte der Student 663 Stunden Unterricht erteilt und eine Bruttovergütung i. H. v. 18 939 DM erhalten. S. FG Saarland, Urteil vom 23.09.1983, EFG 1984, 110 und s. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.1985, EFG 1986, 9.
Tz. 21
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Der Außenstellenleiter einer Kreisvolkshochschule, der keine Lehr- oder Vortragstätigkeit ausübt, sondern dessen Tätigkeit sich auf die Auswahl des Lehrkörpers und der Lehrstoffe beschränkt, übt keine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) aus, d. h., die ihm gewährte Aufwandsentschädigung kann nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei belassen werden (s. FG Nds., Urteil vom 02.11.1983, EFG 1984, 272 nrkr.). Der BFH hielt die Revision für begründet und ließ die Nebeneinkünfte bei der Veranlagung außer Betracht (s. BFH-Urteil vom 23.01.1986, BStBl II 1986, 398).
Tz. 22
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Wichtig:
Eine Tätigkeit wird aber dann nicht mehr nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (R 3.26 Abs. 2 LStR).