4.1 Allgemeines
Tz. 25
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeiten
- selbständig (freiberuflich oder gewerblich),
auch ohne eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit,
oder
- unselbständig (Arbeitnehmertätigkeit),
also im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ebenfalls ohne hauptberufliche Tätigkeit
ausgeübt werden.
Die Selbständigkeit bzw. die Unselbständigkeit ist nach den Abgrenzungsmerkmalen, die für die Arbeitnehmereigenschaft gelten, zu beurteilen. S. "Arbeitnehmer des Vereins".
Danach sind regelmäßig die fest angestellten und in einem Dienstverhältnis stehenden Personen Arbeitnehmer einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft.
Hierzu gehören z. B.:
- Trainer, Platz- und Gerätewarte,
- Tierpfleger, Geschäftsführer,
- Büroangestellte,
- Bedienungen in einem Vereinsheim/Clubheim bzw. anlässlich von Vereinsfesten,
- Präsidiums-/Vorstandsmitglieder, wenn das Amt nicht ehrenamtlich ausgeübt wird,
- Hausmeister, Reinigungskräfte.
4.2 Selbständigkeit
Tz. 26
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wird der Personenkreis wöchentlich weniger als sechs Stunden von einem Verein beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Selbständigkeit (s. R 19.2 LStR, Anhang 8a). Dies ist immer dann der Fall, wenn von den Turn- und Sportvereinen bzw. den übrigen steuerbegünstigten Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke verfolgen, eine nur stundenweise Beschäftigung erfolgt (weniger als sechs Stunden) und die Entgeltszahlungen nach Stundenvergütungssätzen vereinbart wurden. Hierzu s. Hessisches FG, Urteil vom 09.07.1993, EFG 1994, 396. Zu weiteren Abgrenzungsfragen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und s. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer "Lohnsteuer" Loseblattwerk, Stuttgart.
Die zufließenden Betriebseinnahmen (pauschalen Aufwandsentschädigungen) gehören zu den Einkünften aus "selbständiger Tätigkeit". Die mit der nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Den Gewinn wird der Personenkreis im Regelfall durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung, s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) ermitteln (auch s. FG Nürnberg, Urteil vom 08.08.1984, EFG 1985, 13 rkr.). Zum Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer angestellten Übungsleiters, welche seine Einnahmen übersteigen, siehe auch BFH, Urteil vom 20.12.2017, npoR 2018, 217.
Tz. 27
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die so ermittelten Einkünfte haben die betreffenden Personen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu versteuern, wenn der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR überschritten wird.
Tz. 28
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Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss aber bei diesen selbständigen Mitarbeitern keinen Lohnsteuerabzug vornehmen und keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. S. "Scheinselbständigkeit".
4.3 Unselbständige nebenberufliche Tätigkeit
4.3.1 Allgemeines
Tz. 29
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Werden nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc. von steuerbegünstigten Körperschaften wöchentlich mehr als sechs Stunden beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Unselbständigkeit und somit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zu weiteren Abgrenzungsmerkmalen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer.
Tz. 30
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Liegt eine nebenberufliche Unselbständigkeit vor, steht der Personenkreis in einem Dienstverhältnis. Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist dann Arbeitgeber. Da die Grenzen zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit fließend sind, kann durch Gestaltung eines entsprechenden Vertrages der Parteien die Form beeinflusst werden.
Das erste bzw. zweite Dienstverhältnis kann ein solches
- mit vorzulegender oder
- ohne vorzulegende
Lohnsteuerkarte sein.
Tz. 31
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Wird dem Verein als Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, das Dienstverhältnis ggf. in Form einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job etc.), oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, s. "Aushilfskräfte". Der Verein als Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohn- und Lohnkirchensteuerbeträge und den Solidaritätszuschlag zu übernehmen, dem Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen (so genannte Nettolohnvereinbarung). Dem Versicherungsträger ist eine Sofortmeldung für geringfügig Beschäftigte einzureichen.
Tz. 32
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In den Fällen des Vorliegens eines Mini-Jobs sind die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, Verwaltungsstelle Cottbus, abzuführen. S. "Aushilfskräfte" und s. "Sozialversicherung".
Tz. 33
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Wird der steuerbegünstigten Körperschaft eine Lohnsteuerkarte mit der entsprechenden Steuerklasse vorgelegt bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, müssen für Vergütungen, die mehr als 3 000 EUR betragen, ggf. Lohnsteuerab...