4.3.3.1 Haupttätigkeit
Tz. 35
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet);
- eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich.
Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:
- Indiz einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als sechs Stunden pro Woche, Abschluss eines Arbeitsvertrages;
- Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialversicherungspflicht;
- keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.
Vorliegen einer selbständigen Arbeit:
- Keine Weisungsgebundenheit;
- der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig,
- die Umsätze unterliegen ggf. der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
- keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.
Folgen: Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses
- Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten oder pauschal zu ermitteln und dem zuständigen Finanzamt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verwaltungsstelle Cottbus anzumelden und an diese Stellen abzuführen;
- Sozialversicherungspflicht.
Ausnahmen:
Geringfügige Beschäftigung, andere sozialversicherungspflichtige Einkünfte, die bereits die Höchstbeträge übersteigen, andere hohe Einkünfte.
4.3.3.2 Nebentätigkeit
Tz. 36
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Eine Nebentätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit;
- Abgrenzung zum Hauptberuf ist möglich.
Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:
- Ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht,
- Mini-Job ist zu prüfen (geringfügige Beschäftigung); ggf. auch kurzfristige Beschäftigung;
- § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.
Vorliegen einer selbständigen freiberuflichen Beschäftigung als Nebentätigkeit:
- Der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig;
- die Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern;
- die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
- keine Sozialversicherungspflicht, wenn Einnahmen unter 650 EUR im Monat liegen (hierzu s. Tz. 78 ff.);
- § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.
Ausnahmen:
Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.
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