Tz. 35

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet);
  • eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich.

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:

  • Indiz einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als sechs Stunden pro Woche, Abschluss eines Arbeitsvertrages;
  • Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialversicherungspflicht;
  • keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.

Vorliegen einer selbständigen Arbeit:

  • Keine Weisungsgebundenheit;
  • der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig,
  • die Umsätze unterliegen ggf. der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
  • keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.

Folgen: Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses

  • Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten oder pauschal zu ermitteln und dem zuständigen Finanzamt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verwaltungsstelle Cottbus anzumelden und an diese Stellen abzuführen;
  • Sozialversicherungspflicht.

Ausnahmen:

Geringfügige Beschäftigung, andere sozialversicherungspflichtige Einkünfte, die bereits die Höchstbeträge übersteigen, andere hohe Einkünfte.

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