Tz. 49
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist auch dann anwendbar, wenn im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit höhere Aufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR übersteigen.
Tz. 50
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Das Abzugsverbot des § 3c EStG (Anhang 10) kann daher nicht eingreifen, weil sich diese Vorschrift nach dem Umfang der jeweiligen Steuerbefreiung richtet. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige betreffen, sind folglich – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Da die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) auf einen Jahresbetrag von 3 000 EUR begrenzt ist, kann auch nur in dieser Höhe ein Abzugsverbot zum Zuge kommen. Aufwendungen, die höher sind als die erzielten Einnahmen, sollten daher auch steuerlich Berücksichtigung finden. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist aber, dass auf lange Sicht höhere Einnahmen als die jährlichen Ausgaben erzielt und nicht ständig über einen längeren Zeitraum höhere Ausgaben geltend gemacht werden.
Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung von unter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fallende Tätigkeiten und werden diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also in Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden. Mit BFH-Urteil vom 06.07.2005, BStBl 2006 Teil II S. 163 hat der BFH entschieden, § 3c EStG (Anhang 10) sei insoweit nicht anwendbar. Vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 20.12.2017, npoR 2018, 217.
Tz. 51
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1 230 EUR(s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) anzusetzen, soweit dieser nicht in einem anderen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde.
Tz. 52
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wichtig:
- Aufwandsentschädigungen sind bis zur Höhe von 3 000 EUR steuerfrei, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erfüllt.
- Der Freibetrag ist unabhängig davon zu gewähren, ob ein Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit (Honorarempfänger) i. S. v. § 18 EStG vorliegt.
- Betriebsausgaben/Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) stehen, sind nur zu berücksichtigen, soweit diese den steuerfreien Jahresbetrag i. H. v. 3 000 EUR und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1 230 EUR (s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) übersteigen.