I. Die Besteuerung der Übungsleiter
1. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) beträgt mittlerweile 3 000 EUR (s. Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl II 2020, 3096.
Zusätzlich kann nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) der allgemeine Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe von 840 EUR im Kalenderjahr gewährt werden (Ehrenamtsfreibetrag). Hier gibt es, im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich. Aus diesem Grund ist in allen Fällen, in denen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) nicht gewährt werden kann, zu prüfen, ob die Gewährung eines Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in Betracht kommt (s. BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).
Es sind auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat bzw. in der Schweiz belegen sind.
2. Begriff der Aufwandsentschädigung
Tz. 2
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Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust.
Tz. 3
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Werden von den Verbänden/Vereinen höhere Beträge wie die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Aufwandsentschädigungen (Ersatzleistungen) i. H. v. 3 000 EUR gezahlt, tritt bei den Empfängern insoweit Steuerpflicht ein.
Andere Vorschriften, nach denen die Erstattung von Aufwendungen an Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei sein können (s. § 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, Anhang 10) bleiben unberührt. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist aber u. U. auf die von diesen Vorschriften nicht erfassten Beträge anzuwenden. D.h., § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kommt in den Fällen zur Anwendung, wenn höhere Beträge wie die in den vorstehend zitierten gesetzlichen Vorschriften steuerfrei zu ersetzenden Höchstbeträge gezahlt werden.
Beispiel:
Der Verein als Arbeitgeber kann dem in einem Dienstverhältnis stehenden nebenberuflichen Übungsleiter für Dienstreisen, die dieser mit seinem eigenen Pkw durchführt, pro gefahrenen km pauschal 0,30 EUR steuerfrei ersetzen (s. H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH, s. Anhang 8a). Es greift in diesem Fall die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10).
Werden diesem Arbeitnehmer von seinem Verein als Arbeitgeber aber pro gefahrenen km 0,35 EUR ersetzt, greift für einen Pauschsatz von 0,30 EUR die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10). Für den Differenzbetrag von 0,05 EUR kann zunächst keine weitere Steuerbefreiungsvorschrift greifen, es liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Es könnte aber für diesen übersteigenden Betrag auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in Betracht kommen, soweit sie von dem Arbeitnehmer nicht schon anderweitig ausgeschöpft worden ist.
3. Steuerfreie Aufwandsentschädigung/Begünstigte Tätigkeiten (Übersicht)
Tz. 4
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Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können bis zu einer Höhe von 3 000 EUR pro Jahr steuerfrei an einen bestimmten Personenkreis ausgezahlt werden (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; auch s. R 3.26 LStR, Anhang 8a).
Tz. 5
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Die nachfolgenden nebenberuflichen Tätigkeiten sind folglich begünstigt und steuerfrei (s. R 3.26 LStR, Anhang 8a).
3.1 Begünstigte Tätigkeiten
3.1.1 Allgemeines
Tz. 6
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§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung
- eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer),
- eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" sind dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- eine nebenberufliche Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
ausübt. Diese Tätigkeit muss außerdem im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlichen Zwecken steuerbegünstigten Körperschaft erfolgen, die innerhalb der EU oder des EWR ihren Sitz hat, oder, wie bereits ausgeführt, durch eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) fallende Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke i. S. v. §§ 52–54 AO (Anhang 1b) ausgeübt werden.
Tz. 7
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Gemeinnützige Körperschaften sind z. B. die als steuerbegünstigten Zwecken dienenden anerkannten Sport-, Kunst-, Musik-, Gesang- und ähnlichen Vereine. Begünstigt sind aber auch die mildtätigen und k...