Tz. 69a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Orte der Lieferung bestimmen sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG (Anhang 5) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (Anhang 5). Grundsätzlich wird die Lieferung eines Gegenstandes, der nicht befördert oder versendet wird, dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG (Anhang 5). Die Ausnahmen sind in § 3 Abs. 6 und 8 UStG (Anhang 5) geregelt. Wird ein Gegenstand transportiert, dann ist der Leistungsort dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Lieferung befindet, § 3 Abs. 6 UStG, Anhang 5.

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