Tz. 209

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass häufig die fehlerhafte Äußerung fällt, als steuerbegünstigte Körperschaft sei man von der Umsatzsteuer befreit. Steuerbegünstigte Körperschaften sind von den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer), der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie von der Grundsteuer befreit, hingegen nicht von der Umsatzsteuer. Allerdings gelten sämtliche sonstigen Umsatzsteuerbefreiungen auch für steuerbegünstigte Körperschaften, so dass sich Umsatzsteuerbefreiungen über diese – nicht aber über den Umstand, dass die Körperschaft gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist – ergeben können. Die einzige Umsatzsteuer-Vergünstigung, die sich aus dem Umstand ergibt, dass es sich um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft handelt, folgt aus der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) für sämtliche Bereiche der Körperschaft außer ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterfällt aufgrund von Wettbewerbsgründen dem regulären Umsatzsteuersatz.

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