Tz. 58
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wertabgaben liegen auch bei der Ausführung von sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) durch den unternehmerischen Vereinsbereich an den außerunternehmerischen Bereich der Körperschaft vor. Auch dieser Wertabgabetatbestand ist bei Vereinen denkbar. Er liegt z. B. vor, wenn Bürogeräte, Schreibmaterial, etc. und andere Gegenstände, die zum Unternehmensvermögen gehören, für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke des Vereins genutzt werden (private Zwecke der Mitglieder).
Tz. 59
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Wertabgabe setzt aber voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde und der Verband/Verein die Berechtigung hatte, für die Gegenstände den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (s. Abschn. 3.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Das galt jedoch nicht bei der Verwendung eines Fahrzeuges, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Buchst. b UStG a. F. nur zu 50 % abziehbar waren (hat nur bis zum 31.12.2003 Gültigkeit), oder wenn § 15a Abs. 3 Nr. 2a UStG a. F. anzuwenden war (ebenfalls Gültigkeit nur bis zum 31.12.2003).
Tz. 60
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird auch die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, gleichgestellt (s. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, Anhang 5).
Hinweis:
Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verein Räumlichkeiten für eine private Geburtstags- oder Hochzeitsfeier kostenlos an einen Angestellten oder an ein Vereinsmitglied überlässt.
Tz. 61
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Sofern die Sonderregelung bei der Vorsteueraufteilung nach dem s. BMF vom 15.03.1981, BStBl I 1981, 189 in Anspruch genommen wird, unterbleibt die Versteuerung des Eigenverbrauches.
Hinweis:
Wichtig ist im Hinblick auf die Wertabgabebesteuerung, dass zum einen eine von vornherein beabsichtigte unentgeltliche Wertabgabe (also z. B. die ausschließliche Verwendung angeschaffter Wirtschaftsgüter im nicht unternehmerischen Bereich) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vielmehr gilt eine solche Verwertung als von Beginn an nicht unternehmerisch. Es ist also nicht möglich, die Vorsteuer vollumfänglich geltend zu machen und die anschließende unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das ist nur dann zulässig, wenn die unentgeltliche Wertabgabe nicht von Beginn an beabsichtigt war, sondern zunächst eine unternehmerische Verwendung beabsichtigt war und das Wirtschaftsgut später für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.
Anmerkung:
Ebenso bedeutsam ist, dass der ideelle Bereich eines Vereins nicht als außerunternehmerisch beurteilt wird, sondern als nichtwirtschaftlich im engen Sinne, vgl. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE. Im Verhältnis zum unternehmerischen Bereich und zu dergestalt nichtwirtschaftlichen Bereich im engen Sinne ist eine unentgeltliche Wertabgabe nicht möglich. Für den Vorsteuerabzug eines sowohl im unternehmerischen als auch im ideellen Bereich des Vereins (anteilig) genutzten Wirtschaftsguts gilt damit das Aufteilungsgebot. Hiernach existiert kein Wahlrecht des Vereins, das Wirtschaftsgut dem unternehmerischen Bereich vollumfänglich zuzuordnen (bei einer unternehmerischen Mindestnutzung von 10 %) und die Nutzung für den ideellen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (s. obiger Hinweis). Vielmehr muss in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG (Anhang 5) der Vorsteuerabzug nach anteiliger Nutzung aufgeteilt werden. Ein Vorsteuerabzug existiert damit nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung.