Tz. 315

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Unternehmer haben den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die entsprechende Leistung rückgängig gemacht oder das Entgelt nachträglich geändert wird (s. § 17 UStG, Anhang 5). Eine Änderung des Entgelts kann sich z. B. durch die Inanspruchnahme von Skontobeträgen etc. ergeben.

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