Tz. 202
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Abweichend von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten kann die zuständige Finanzbehörde auf Antrag eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gestatten (s. § 20 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 203
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Voraussetzung ist, dass der
- Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 EUR) betragen hat oder
- der Verein von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 AO (Anhang 1b) befreit ist.
Zum Wechsel der Besteuerungsform s. Abschn. 19.5 UStAE.
Beachte!
Der an das zuständige Finanzamt zu stellende Antrag zwecks Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Er sollte aber aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen. Im Zweifel wird das Finanzamt gleichfalls auf einen schriftlichen Antrag bestehen. Es soll als Antrag gewertet werden, wenn sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung ergibt, dass die Umsätze nach vereinnahmten Umsätzen erklärt werden. Dann wird die Umsatzsteuervoranmeldung als entsprechender Antrag behandelt.
Liegen die bereits genannten Voraussetzungen vor, kann auch bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten erfolgen.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten löst erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs des Rechnungsbetrages Umsatzsteuerpflicht aus.
Hinweis:
Der Vorteil der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gegenüber dem Regelfall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten liegt klar auf der Hand: Beim Regelfall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer zum Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Umsatz erbracht wurde. Der Verein muss die Umsätze bis zum 10. des Folgemonates bzw. des übernächsten Monats (bei Dauerfristverlängerung) in der Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt erklären und die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Hat er bis dahin noch keine Rechnung an den Leistungsempfänger geschrieben oder ist diese noch nicht gezahlt worden, muss er die Umsatzsteuer (zunächst) aus eigener Tasche auslegen. Er wartet also nicht nur auf das noch nicht in Rechnung gestellte oder noch nicht gezahlte Leistungsentgelt, sondern muss darüber hinaus auch noch die Umsatzsteuer "vorfinanzieren".
Im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer hingegen erst mit dem Begleichen des Rechnungsbetrages. D.h. der Verein muss keine Umsatzsteuer vorfinanzieren, da diese erst entsteht, wenn die von ihm an den Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung von diesem bezahlt wird.
Tz. 204
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist nach § 19 Abs. 3 UStG (Anhang 5) wie folgt vorzunehmen (s. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5):
Steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) |
……… EUR |
./. Umsätze, die steuerfrei sind nach |
……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
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……… EUR |
Gesamtumsatz |
……… EUR |
Tz. 205
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche getätigte Umsatz in einem Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt (s. Abschn. 19.3 UStAE).