2.1 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG)
Tz. 71
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind stets steuerfrei, auch dann, wenn die Grunderwerbsteuer aufgrund von Steuerbefreiungen nicht erhoben oder wenn sie aus anderen Gründen erlassen wird. Es reicht also aus, dass diese Umsätze steuerbar sind. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Anhang 5) trifft auch bei der Entnahme eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Grundstücks zu. Zu beachten ist, dass bei in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug und einer Veräußerung vor Ablauf von 10 Jahren eine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss (s. § 15a UStG, Anhang 5). Werden Betriebsvorrichtungen veräußert, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
2.2 Wett- und Spielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG)
Tz. 72
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Steuerfrei sind die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (vom 08.04.1922, RGBl I 1922, 393, zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2006, 2407) fallen. Sind die Umsätze nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz steuerbar, aber aufgrund einer Befreiungsvorschrift nicht steuerpflichtig, kommt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht in Betracht. Damit wird aber sichergestellt, dass der Vorgang einer der beiden Steuerarten unterliegt. Umsatzsteuerpflichtig sind aber Preisskat, Preiskegeln und Kartenglückspiele (s. BFH vom 10.07.1968, BStBl II 1969, 118) sowie rouletteartige Spiele (s. BFH vom 10.07.1968, BStBl II 1969, 829). Der Betrieb von Losbuden auf Jahrmärkten und von Geldspielautomaten ist zwar von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit, fällt aber demzufolge auch nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5). Ebenso fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift Geschicklichkeitsspiele und nicht öffentliche Lotterien oder Ausspielungen. Das gilt z. B. auch für eine Tombola anlässlich eines Vereinsballes.
Tz. 73
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Werden nicht öffentliche Lotterien oder Ausspielungen durchgeführt, entsteht, wie bereits ausgeführt, Steuerpflicht. Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist die Einordnung der Einnahmen/Entgelte aus solchen Veranstaltungen entscheidend. Veranstaltungen dieser Art, können sowohl einem Zweckbetrieb, wie auch einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem u. U. Steuerpflicht ausgelöst wird, zugeordnet werden.
2.3 Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG)
Tz. 74
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Auch die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Mitglieder eines Vereins ist steuerbefreit. Verschaffung von Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Unternehmer (Verband/Verein) mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten (Mitglied) abschließt (s. BFH vom 09.10.2002, BStBl II 2003, 378). Das Mitglied muss im Fall des Eintretens eines Versicherungsfalls das Recht haben, die Versicherungsleistung zu fordern. Dieses Recht kann entweder direkt gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder gegenüber dem Verein ausgeübt werden (s. BMF vom 08.04.1980, BStBl I 1980, 191 und s. Abschn. 4.10.2 Abs. 2 UStAE). Für die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, ist von den Grundsätzen des Versicherungssteuergesetzes auszugehen. S. BMF vom 05.07.1993, DB 1993, 1548.
2.4 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG)
Tz. 75
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Grundstücksteilen ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Eine Steuerbefreiung schließen Gesetzgeber, Rechtsprechung und Verwaltung in nachfolgenden Fällen aus, d. h., nicht steuerbefreit sind (Beachte hierzu aber die aktuelle Rechtsprechung: Fn. 85a ff.):
- die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zum Zwecke der Beherbergung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gegen Entgelt (z. B. in Wander- oder Skihütten) s. Abschn. 4.12.9 UStAE; hier findet der ermäßigte 7 %ige Umsatzsteuersatz Anwendung, s. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Anhang 5);
- die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (s. Abschn. 4.12.2 UStAE);
- die Vermietung von Campingplätzen, wenn sie kurzfristig erfolgt, d. h., wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung weniger als sechs Monate beträgt (s. Abschn. 4.12.3 UStAE);
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
- Verträge besonderer Art, d. h., wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Elementen (Leistungen) zurücktritt, und das Vertragsverhältnis ein einheitliches unteilbares Ganzes darstellt. Bei einem Vertrag besonderer Art kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht kommen (s. Abschn. 4.12.6 UStAE);
- die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen (s. Abschn. 4.12.11 UStAE). Ferner s. "Vermietung für sportliche Zwecke".
2.4.1 Begriff der Miete/Pacht
2.4.1.1 Zivilrecht
Tz. 76
Stand: EL 133 ...