Tz. 9
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Rechtsfähige, wie auch nicht rechtsfähige Verbände/Vereine/Stiftungen, steuerbegünstigte wie auch nicht steuerbegünstigte Verbände/Vereine/Stiftungen sind Unternehmer, wenn sie die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen erfüllen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist ein Verband/Verein dann Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (s. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5).
D.h., Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (s. BFH vom 04.07.1956, BStBl III 1956, 275) oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit gegen Entgelt und selbständig durchzuführen und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (s. BFH vom 22.02.2001, BStBl II 2003, 430). Es kommt hierbei weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an (s. BFH vom 21.04.1994, BStBl II 1994, 671).
Ein Verband/Verein betätigt sich auch dann unternehmerisch, wenn er gegenüber seinen Mitgliedern Sonderleistungen erbringt und neben dem Mitgliederbeitrag von seinen Mitgliedern ein besonderes Entgelt erhebt oder gegenüber Dritten nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Nach Ansicht des EuGH und des BFH soll bereits die Vereinnahmung von normalen (echten) Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerbar sein, weil der Verein im Gegenzug dem Mitglied die Möglichkeit gewährt, seine Vereinsinfrastruktur (z. B. im Falle eines Tennisvereins die Tennisplätze oder im Falle eines Golfvereins den Golfplatz) zu nutzen. Hierin sieht die Rechtsprechung zu Recht einen Leistungsaustausch, s. etwa BFH vom 20.03.2014 (Az: V R 4/13), DStR 2014, 1539. Die Finanzverwaltung folgt dem nicht und nimmt lediglich im Falle von Sonderentgelten, welche die Vereinsmitglieder für besondere Leistungen zahlen, einen Leistungsaustausch an, s. Abschn. 1.1 Abs. 15a UStAE. Der Steuerpflichtige (d. h. der Verein) kann sich auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH berufen und hat damit letztlich ein faktisches Wahlrecht: Will er durch die Mitgliedsbeiträge steuerbare Ausgangsumsätze "generieren", um einen Vorsteuerabzug auf die von ihm bezogenen Eingangsleistungen zu erhalten, kann er sich auf die Rechtsprechung berufen und die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig behandeln. Er muss dann 19 % (oder wenn die Mitglieder Leistungen des Vereins aus dem Bereich des Zweckbetriebs nutzen 7 %) der Mitgliedsbeiträge an das Finanzamt abführen, hat aber im Gegenzug einen Vorsteuerabzug. Will er die Mitgliedsbeiträge als nicht steuerbar behandeln – z. B. weil er mangels Eingangsumsätzen keinen Vorsteuerabzug benötigt – kann er sich auf die Meinung der Finanzverwaltung berufen. Er muss dann nur beachten – z. B. nach einer Betriebsprüfung – dass er entsprechende Sachverhalte mit Mitgliederbezug nicht zum Finanzgericht treiben sollte. Das Finanzgericht wird dann nämlich in jedem Fall die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig beurteilen. Durch das Berufen auf die Ansicht der Finanzverwaltung begibt sich der Verein damit gewissermaßen in eine "Abhängigkeit" von der Finanzverwaltung, in dem er deren Ansichten akzeptieren muss, weil er sie (faktisch) nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Beim Gang vor das Gericht droht ihm dann nämlich stets die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge für alle noch offenen bzw. änderbaren Veranlagungszeiträume.
Beachte!
Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit den gesamten Einnahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung zufließenden anteiligen Beträge nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Bei Sportveranstaltungen auf fremden Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. Tritt bei einer Sportveranstaltung nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der zu veranstaltende Verband die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmenanteile der beteiligten Vereine nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden (s. Abschn. 2.1 Abs. 6 UStAE). Bei gemeinnützigen Vereinen ist bei derartigen Sportveranstaltungen, für die seitens der Teilnehmer ein Entgelt gezahlt wird, zu prüfen, ob ein Zweckbetrieb gem. § 67a AO (Anhang 1b) vorliegt. In diesem Fall kommt es nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers gem. § 12 Abs. 2 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 %. Nach Ansicht der Rechtsprechung gilt hingegen der reguläre Umsatzsteuersatz, s. etwa Urteil BFH vom 26.08.2021 (Az.: V R 5/19), DStR 2021, 2895.