2.15.1 Einrichtungen der Jugendhilfe
Tz. 164
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Begünstigt sind z. B. Leistungen der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind:
- von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe;
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts;
- die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (s. § 23 UStDV, Anhang 6).
Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich wie bereits ausgeführt nach SGB VIII.
Tz. 165
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Die Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen, die in § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) genannt sind, den Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen.
Tz. 166
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Begünstigte Leistungen sind z. B.:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (s. §§ 11 bis 14 SGB VIII);
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (s. §§ 16 bis 21 SGB VIII);
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (s. §§ 22 bis 25 SGB VIII);
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (s. §§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII);
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (s. §§ 35 bis 37, 39, 40 SGB VIII);
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (s. § 41 SGB VIII).
Tz. 167
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Die Befreiungsvorschrift hat den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge. Eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (Anhang 5) besteht nicht.
Tz. 168
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Sind die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, wird ggf. Steuerpflicht ausgelöst. Die getätigten Umsätze sind, wegen der Einordnung der Einnahmen in den steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb), mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können dann aber zum Abzug gelangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
2.15.2 Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
Tz. 169
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§ 4 Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5) begünstigt die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht werden, wenn diese Leistungen in einem engen Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG (Anhang 5) bezeichneten Leistungen stehen. Begünstigt sind die gleichen Einrichtungen, die bereits oben (s. Tz. 164) genannt sind. Der Gesetzgeber fordert aber außerdem eine überwiegende Deckung der Kosten aus den erzielten Einnahmen, d. h., die Kosten müssen zu > 50 % aus den erzielten Einnahmen gedeckt werden. Unter die Vorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5) sind beispielsweise zu subsumieren:
Sportunterricht der Vereine, z. B. die Erteilung von Unterricht
- im Tennis,
- im Reiten,
- im Skilaufen,
- im Tanzen,
- im Schwimmen,
- im Segeln,
- im Eislaufen usw.,
wenn dieser Unterricht an die Jugendlichen erteilt wird, d. h., den Jugendlichen unmittelbar zugute kommt. Es ist nicht erforderlich, dass die Jugendlichen Mitglieder des Vereins oder der Jugendgruppe sind.
Tz. 170
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Sowohl die Leistungen an Jugendliche des Vereins als auch an jegliche Nichtmitglieder fallen unter den Steuerbefreiungstatbestand. Nehmen an dem Sportunterricht auch Personen teil, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist dies unschädlich, wenn dies in angemessenem Umfang erfolgt (s. Abschn. 4.25.1 Abs. 4 UStAE).
Tz. 171
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Werden die erzielten Einnahmen zu weniger als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet, kann § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5) nicht mehr eingreifen. Die getätigten Umsätze sind dann noch auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu überprüfen, weil durch andere Umsätze, die bereits nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit sind, und durch die zuzuordnenden Kosten die Bedingung, die auch diese gesetzliche Vorschrift beinhaltet, erfüllt wird. Kommt diese Befreiungsvorschrift auch nicht in Betracht, sind die Entgelte dem Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu unterwerfen, weil die Einnahmen im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetriebes) zu erfassen sind. Durch die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz wird die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b UStG (Anhang 5) sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG (Anhang 5) tä...