Tz. 265
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten (s. § 33 UStDV, Anhang 6):
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum),
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. S. auch Abschn. 14.6 UStAE.
Tz. 266
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Kleinbetragsregelung ist in den folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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