Tz. 86
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen, sofern sich die Vermietung auf die Vermietungstätigkeit beschränkt, S. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2.
Handelt es sich um eine reine Vermietung und Verpachtung (Grundstücksüberlassung ohne Betriebsvorrichtungen) und um keinen Vertrag besonderer Art, kommt § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ausgeschlossen, wenn nicht nach § 9 UStG (Anhang 5) auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Voraussetzung für den Verzicht ist, dass der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (s. § 9 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
Das gilt auch dann, wenn die Nutzung vom Leistungsempfänger im ideellen Tätigkeitsbereich erfolgt.
Werden Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer vermietet (mehr als sechs Monate) sind die Einnahmen ebenfalls im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht zur Anwendung, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstückes gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen (hier: der Nutzung der Betriebsvorrichtungen) zurücktritt und das Vertragsverhältnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Entgelte sind steuerpflichtig. Da aber die Vermögensverwaltung an den Steuervergünstigungen partizipiert, ist für die steuerpflichtigen Entgelte der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden. Der Vorsteuerabzug ist möglich, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind.
Hinweis:
Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung eng und den des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weit aus, weil die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gegen das Unionsrecht verstößt, wenn es die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Vermögensverwaltung erstreckt. Entsprechend ordnet der BFH die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen zumindest umsatzsteuerlich dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommt nur in Betracht, wenn ein steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) anzunehmen ist. Das ist maßgeblich von der Wettbewerbsregelung in § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) abhängig, weil Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539.