2.5.1 Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime (§ 4 Nr. 16 Buchst. a–e UStG a. F.) – Rechtslage bis zum 31.12.2008
Tz. 96
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG (Anhang 5) fallenden Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 UStG a. F. steuerbefreit: "Die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlungen, Diagonistik- oder Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze", wenn
- diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
- bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 und 2 AO (Anhang 1b) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder oder bei von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder
- bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik- oder Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen begünstigten Personen zugute gekommen sind oder
- bei Altenheimen, Altenwohnungen und Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB XII oder den in § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) genannten Personen zugute gekommen sind oder
- bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Tz. 96a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Werden die begünstigten Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben, sind die Leistungen ohne Rücksicht auf den Kreis der Benutzer steuerfrei (s. § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a. F.). Das gilt auch für die Eigenbetriebe, d. h. für privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen, deren Anteile sich voll im Besitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts befinden. Unter dem Begriff einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind auch die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzuordnen (s. R 23 Abs. 1 UStR).
Tz. 96b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei privaten Krankenhäusern (s. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F.) müssen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO (Anhang 1b) erfüllt sein. Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (s. R 96 Abs. 2 UStR und s. § 2 Nr. 1 KHG). Zur weiteren Begriffsbestimmung und zur Frage der Abgrenzung der Krankenhäuser von anderen Einrichtungen, z. B. Kurheimen, wird auf R 7f. EStR 2005 hingewiesen (s. R 96 Abs. 1 UStR).
Tz. 96c
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird. Soweit es für die Erkennung der Krankheiten erforderlich ist, können die zu untersuchenden Personen auch behandelt, untergebracht oder verpflegt werden. Durch diese Vorschrift werden auch die im Gesundheitsbereich tätigen Einrichtungen von Vereinen nunmehr weitgehend von der Umsatzsteuer entlastet. Die Vorschrift dient insoweit der besseren Wettbewerbsneutralität, als dadurch eine Gleichstellung mit der Behandlung von Leistungen der Ärzte und Ärztegemeinschaften verwirklicht wird. Denn selbst dann, wenn Vereine beispielsweise zur Förderung der Gesundheitspflege ärztliche Leistungen erbrachten, konnte ihnen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15 UStG bisher nicht anerkannt werden, weil sie – die Vereine – nicht die in § 4 Nr. 15 UStG genannten Unternehmer sind. Weitere Einzelheiten s. R 97 und 98 UStR und s. BFH vom 08.05.1996, DB 1996, 1807.
Tz. 96d
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (s. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG a. F.) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (s. § 1 Abs. 1 HeimG). Der Betrieb eines Heimes ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen...