Tz. 96g
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Steuerfrei sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, wenn sie von
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a SGB V, § 72 oder § 77 des SGB XI besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VII bestimmt sind,
- Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. den §§ 32 und 42 SGB VII bestimmt sind,
- Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX besteht,
- Einrichtungen, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind,
- Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b SGB XI anerkannt sind,
- Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht,
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 16 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB VII über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe besteht,
- Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, oder
- Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind,
erbracht werden. Leistungen i. S. d. Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchst. b bis k des § 14 Nr. 16 UStG (Anhang 5) erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.
2.5.2.1 Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
2.5.2.1.1 Anwendungsbereich
Tz. 97
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen. Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 Buchst. a–k UStG (Anhang 5) begünstigten Einrichtungen. Soweit diese im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (s. auch Abs. 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.
Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b–k UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSysRL erbracht werden. Dabei umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 1–3 UStAE).
2.5.2.1.2 Umfang der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen
Tz. 98
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) besteht. Hilfsbedürftig sind darüber hinaus auch Personen, denen Haushaltshilfe nach dem KVLG 1989, dem ALG oder dem SGB VII gewährt wird, etwa im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach § 16 Satz 2 KVLG 1989 (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 4 UStAE).
2.5.2.1.3 Umfang der Steuerbefreiung bei Leistungen auch an nicht hilfsbedürftige Personen
Tz. 98a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Soweit Pflege- oder Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen in geringem Umfang auch an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden. Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn die Leistungen in nicht mehr als 10 % der Fälle an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt für die mit dem Betrieb eines Altenheims oder Pflegeheims eng ver...