2.5.2.5.1 Haushaltshilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Buchst. b, d, i oder k UStG)
Tz. 100
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Haushaltshilfe erhalten Personen, denen z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung und ggf. weiterer Voraussetzungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 1–4 UStAE).
Haushaltshilfeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn diese von Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht. Hierunter fallen insbesondere Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushalthilfen i. S. d. § 38 SGB V erzielt (s. BFH vom 30.07.2008, BStBl II 2009, 68).
Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (s. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG, Anhang 5) und mit denen ein Vertrag
- nach § 16 KVLG 1989 (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe),
- nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation der Landwirte) oder
- nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 SGB VII (Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder Haushaltshilfe in der Landwirtschaft)
besteht, sind steuerfrei. Zudem sind Haushaltshilfeleistungen steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Anhang 5) erfüllt sind.
Für die Leistungen aus der Gestellung von Betriebshelfern kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG (Anhang 5) unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
2.5.2.5.2 Leistungen der häuslichen Pflege (§ 4 Nr. 16 Buchst. c, i oder k UStG)
Tz. 100a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse eine Vertrag nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein Versorgungsvertrag
- nach § 72 SGB XI (zugelassenen Pflegeeinrichtungen – s. § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG, Anhang 5),
- nach § 16 KVLG 1989 (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe) bzw.
- nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation der Landwirte) besteht,
- oder wenn sie hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. §§ 32 bzw, 44 SGB VII (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit durch häusliche Krankenpflege bzw. Pflege) bestimmt sind, § 4 Nr. 16 Buchst. i UStG (Anhang 5)
bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Anhang 5) erfüllt sind. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die von diesen Einrichtungen erbrachten Pflegeberatungsleistungen nach §§ 7a bzw. 37 Abs. 3 SGB XI (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 5 UStAE).
Häusliche Krankenpflege kann die aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Nach § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) sind aber nur die Grundpflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung befreit. Dabei fallen auch isolierte hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, die an hilfsbedürftige Personen erbracht werden, unter diese Steuerbefreiung. Leistungen der Behandlungspflege können aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG (Anhang 5) steuerfrei sein (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 6 UStAE).
2.5.2.5.3 Leistungen der Integrationsfachdienste (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)
Tz. 100b
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Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des genannten Personenkreises herzustellen oder wiederherzustellen, beteiligt sind. Sie können unter weiteren Voraussetzungen auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer behindert sind, tätig werden (§ 109 Abs. 1 und 4 SGB IX). Sie können zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die (schwer-)behinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (§ 110 SGB IX). Anders als bei den Leistungen der Arbeitsvermittlungsagenturen steht hier die Betreuung behinderter Menschen zur Eingliederung ins Arbeitsleben im Vordergrund (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 7 UStAE).
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (Anhang 5) für Leistungen der Integrationsfachdienste setzt voraus, dass diese im Auftrag der Integrationsämter oder Rehabilitationsträger tätig werden und mit ihnen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX besteht. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (Anhang 5) kommt es ausschließlich darauf an, dass das Integrationsamt mit dem Integrationsfachdienst eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in der dieser als Integrationsfachdienst benannt ist....