Tz. 16
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (d. h. den unternehmerischen Tätigkeiten) sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese Tätigkeiten sind zu unterteilen in die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engen Sinne (nicht wirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.) und die unternehmensfremden ("privaten") Tätigkeiten. Unternehmensfremde Tätigkeiten sind sämtliche privat veranlasste Tätigkeiten, wie z. B. Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person. Im Verein können hierunter Tätigkeiten des Vereins fallen, die für private Belange der Mitglieder erbracht werden (z. B. Gartenpflege eines Mitglieds durch Angestellte des Golfvereins). Regelmäßig dürfte bei entsprechenden Sachverhalten ertragsteuerlich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung gegeben sein. Nur in diesen Bereichen kann es zum Vorliegen sog. unentgeltlicher Wertabgaben kommen. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S gelten sämtliche Tätigkeiten, die zwar nichtunternehmerisch sind, aber nicht privat sind. Entsprechend kann es im Verhältnis des unternehmerischen Bereichs zu diesem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engen Sinne nicht zum Vorliegen unentgeltlicher Wertabgaben kommen (s. Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 8 UStAE). Gleichfalls ist eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern, die teilweise im unternehmerischen Bereich und teilweise im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engen Sinne verwendet werden, nicht dergestalt zulässig, dass dem Verein ein Zuordnungswahlrecht zustünde. Er kann also nicht das Wirtschaftsgut – sofern es überhaupt mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird – vollständig dem unternehmerischen Bereich zuordnen und die Nutzung für den Bereich der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engen Sinne verumsatzsteuern. Vielmehr gilt das sog. Aufteilungsgebot, d. h. der Unternehmer muss das einheitliche Wirtschaftsgut im Umfange seiner unternehmerischen Nutzung dem unternehmerischen Bereich und im Umfang seiner Nutzung für die nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne diesem Bereich zuordnen. Entsprechend kann er nur anteilig – dem Anteil der unternehmerischen Nutzung entsprechend – einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts geltend machen. Es gilt hier § 15 Abs. 4 UStG entsprechend. Bezüglich des Aufteilungsmaßstabes (z. B. nach Nutzungsstunden, nach Quadratmeterzahl der unterschiedlich genutzten Bereiche (bei einem Gebäude) oder nach Ausgangsumsätzen) ist der Verband/Verein weitgehend frei, s. Abschn. 15.2c Abs. 8 UStAE.
Tz. 16a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Finanzverwaltung zählt als nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne beispielhaft folgende Tätigkeiten auf:
Tz. 17
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Für die Mitgliedsbeiträge vertritt die Finanzverwaltung (nicht die Rechtsprechung!) das Folgende: Echte Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerlich irrelevant. Diese liegen vor, wenn sie der Verein erhebt, um hiermit den satzungsmäßigen Gemeinschaftszweck (Gesamtbelange aller Mitglieder) zu erfüllen, der sämtlichen Mitgliedern dient. Erbringt der Verein daneben Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und erhebt er hierfür Beiträge entsprechend der Inanspruchnahme dieser Sonderleistungen, liegt darin ein Leistungsaustausch, der Umsatzsteuer auslöst.
Tz. 17a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Echte Mitgliedsbeiträge sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vorliegen, wenn die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden (z. B. Einkommen). Gleichheit der Mitgliedsbeiträge wird auch dann bejaht, wenn sie nach einer für alle Mitglieder einheitlich geltenden Staffelung berechnet werden, wie z. B. Lebensalter, Vermögen, Umsatz usw. D.h. es ist umsatzsteuerlich "zulässig", wenn die einzelnen Mitglieder abhängig von z. B. ihrem Vermögen unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge zahlen. Allerdings ist die Gleichheit allein noch nicht maßgeblich, vielmehr muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Tz. 17b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Entgelte für Sonderleistungen liegen etwa bei einem Lohnsteuerhilfeverein vor: Die Mitglieder leisten ihre Beiträge hier nur, um eine konkrete Gegenleistung – die Lohnsteuerberatung – in Anspruch nehmen zu können. Auch dann, wenn sie tatsächlich hiervon keinen Gebrauch machen, sollen die Beitragszahlungen Sonderentgelt darstellen, weil die Mitglieder die abstrakte Möglichkeit erwerben, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, s. Abschn. 1.4 Abs. 2 UStAE.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung folgt hier der Rechtsprechung, indem sie darauf abstellt, d...