Tz. 118
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) begünstigt Einrichtungen (öffentliche Einrichtungen) des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, wenn sie als Betriebe gewerblicher Art geführt werden bzw. die Gebietskörperschaften als Inhaber anzusehen sind (s. BFH vom 18.09.1952, BStBl III 1952, 293).
Tz. 119
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Einrichtungen der genannten Art sind:
- Theater,
- Orchester,
- Kammermusikensembles,
- Chöre,
- Museen,
- botanische Gärten,
- zoologische Gärten,
- Tierparks,
- Archive,
- Büchereien,
- Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
Tz. 120
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Zu den Begriffen Theater, Orchester, Museen und dgl. s. "Theatervereine", s. "Orchester" und s. "Museen" und Abschn. 4.20.1–4.20.5 UStAE. Durch das UStG 1980 hat der Gesetzgeber die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) auch auf Chöre und Kammermusikensembles ausgedehnt, weil von ihnen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie von den bereits begünstigten Theatern und Orchestern.
Tz. 121
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Die Bezeichnung Kammermusikensembles ist leicht misszuverstehen. Damit soll keine Aussage über die Art der gespielten Musik, etwa nur Kammermusik, verbunden sein; auch Ensembles der leichten Unterhaltungsmusik können hierunter fallen. Unter Kammermusikensembles sind vielmehr sämtliche kleinere instrumentale Ensembles wie Duos, Trios, Quartette usw. zu verstehen (s. Abschn. 4.20.2 UStAE). Art. 13 Teil A Abs. 1n der 6. EG-Richtlinie ist aber auch dahin auszulegen, dass der Begriff der "anderen anerkannten Einrichtungen" als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt (s. EuGH vom 03.04.2003, BStBl II 2003, 679).
Tz. 122
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§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) befreit aber auch gleichartige Einrichtungen privater Träger (Unternehmer), wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass von ihnen die gleichen kulturellen Aufgaben wahrgenommen werden wie von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten öffentlichen Trägern. Vereine, die die Musik pflegen, bleiben mit den Umsätzen ihrer Ensembles ebenso umsatzsteuerfrei wie die Vereinschöre, wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgelegt wird. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Zuständige Landesbehörde i. S. d. Vorschrift ist i. d. R. das Kultusministerium (s. BMF vom 14.12.1968, BStBl I 1968, 401 und s. OFD Koblenz vom 04.10.1985, DB 1985, 2383). Zum Bescheinigungsverfahren s. Abschn. 4.20.5 UStAE.
Tz. 123
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Beachte!
Die Steuerbefreiung ist nicht an die Steuerbegünstigung des Vereins gebunden. Vielmehr können diese Umsatzsteuerbefreiungen alle Vereine erhalten, auch dann, wenn sie keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Fehlt die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, unterliegen die Leistungen dieser Einrichtungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5).
Tz. 124
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Wird die Bescheinigung nicht vom Verein vorgelegt, kann auch eine Anforderung der Bescheinigung durch die Finanzbehörde erfolgen (s. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 und s. BVerwG vom 04.05.2006, UR 2006, 517). Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörde insoweit als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b; ferner s. BFH vom 20.08.2009, BStBl II 2010, 15). M.E. sollte auf die Bescheinigung verzichtet werden, weil die Umsätze in derartigen Fällen immer (s. R 106 Abs. 3 UStR) mit 7 % zu versteuern sind. Erfahrungsgemäß werden bei diesen Einrichtungen sehr hohe Investitionen getätigt, folglich fallen auch sehr hohe Vorsteuerbeträge an. Diese Tatsache führt zu Erstattungsbeträgen von Seiten der Finanzverwaltung.
Beachte!
Der BFH hat im Urteil vom 06.12.1994, BStBl II 1995, 913 entschieden, dass die Bescheinigung der obersten Landesbehörde, die für die Steuerfreiheit erforderlich ist, auch rückwirkend Gültigkeit hat. Nach Auffassung des BMF soll aber das zitierte Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sein (s. BMF vom 30.11.1995, BStBl II 1995, 827).
Tz. 125
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Der EuGH hat inzwischen mit Urteil vom 03.04.2003, BStBl II 2003, 679 entschieden, dass auch als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn sie die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. v. § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) vorlegen. Wird eine derartige Bescheinigung nicht vorgelegt, aber werden die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt, kommt für Orchester und auch generell für Solomusiker der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung. Diese Regelung gilt derzeit für alle noch offenen Fälle. Nicht begünstigt sind Darbietungen, die die Verwaltung ...