3.1 Entnahme (Wertabgabe) von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen nach § 3 Abs. 1b UStG

 

Tz. 183

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Bei derartigen Wertabgaben gilt als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (Entnahmezeitpunkt und Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstandes), § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5).

Einkaufspreis ist der Wert, der in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis entspricht. Zweifelsohne wird dieser Wert in der Praxis genauso schwer zu ermitteln sein wie zuvor der Teilwert. Dies gilt insbesondere für nicht marktgängige Gegenstände.

 

Tz. 184

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. Entfällt auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer, gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 185

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für Gegenstände, die entnommen werden, oder für jede anderen unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstandes (Gleichstellung mit einer Lieferung, s. § 3 Abs. 1a, 1b UStG, Anhang 5) sind als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand bzw. die Selbstkosten anzusetzen. Zu den Nebenkosten zählen z. B. Aufwendungen für

  • Fracht,
  • Verpackung,
  • Versicherung,
  • Zoll,
  • Steuern u. Ä.
 

Tz. 186

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Wird ein Gegenstand entnommen, ist zu prüfen, inwieweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde und ob für den Gegenstand oder seine Bestandteile bis zur Entnahme ganz oder teilweise ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

3.2 Verwendung (Wertabgabe) von Gegenständen des Unternehmensvermögens im außerunternehmerischen Bereich (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)

 

Tz. 187

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Für die Verwendung von Gegenständen (Gleichstellung der Wertabgabe mit einer sonstigen Leistung, s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5) als Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben anzusetzen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen (s. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG, Anhang 5).

Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (Anhang 5) für diesen Gegenstand entspricht (s. EuGH vom 14.09.2006, BStBl II 2007, 32).

In diese Ausgaben sind – unabhängig von der Einkunftsermittlungsart – die nach § 15 UStG (Anhang 5) abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen.

 

Tz. 188

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Nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung eines unternehmerisch genutzten Pkw sind daher z. B. einzubeziehen:

  • Kosten für die steuerfreie Garagenvermietung,
  • Kfz-Steuer,
  • Versicherungen,
  • Rundfunkgebühren für das Autoradio,
  • die AfA des Pkw, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben war.

S. auch Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE.

 

Tz. 189

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Unfallkosten eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer unternehmerisch wie auch einer nicht unternehmerischen Fahrt oder einem durch private Gründe veranlassten Unfall sind ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Im Übrigen s. Abschn. 10.6 UStAE.

3.3 Unentgeltliche sonstige Leistungen für außerunternehmerische Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 3 UStG

 

Tz. 190

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Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für außerunternehmerische Zwecke oder den Privatbedarf des Personals – sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt – (s. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG, Anhang 5) – bilden die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstehenden Ausgaben (s. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG, Anhang 5).

Es sind aber auch Ausgaben zu berücksichtigen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers). § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG (Anhang 5) gelten entsprechend. Hierzu s. Tz. 187–189.

 

Hinweis:

Der ideelle Bereich des Vereins stellt keinen außerunternehmerischen bzw. unternehmensfremden Bereich dar. Bei diesem handelt es sich um eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne. Eine Wertabgabebesteuerung vom unternehmerischen Bereich in den ideellen Bereich des Vereins ist nicht möglich.

3.4 Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder (Mindestbemessungsgrundlage)

 

Tz. 191

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Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG (Anhang 5), wenn sie das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG (Anhang 5) übersteigt. Diese Regelung ist für Vereine nach Einführung der Wertabgabebesteueuerung (s. §§ 3 Abs. 1b UStG, 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5)von besonderer Bedeutung, weil für derartige Umsätze m. E. der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung kommt und gleichzeitig der Abzug von Vorsteuerbeträgen ermöglicht wird. Diese Rechtsauffassung wird in Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Abschn. 3.2 Abs. 2 UStAE vertreten, die Verwaltung lehnt den ermäßigten Steuersatz für unentgeltliche Wertabgaben nicht mehr ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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