Tz. 21
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Treten mehrere Vereine anlässlich von sportlichen, kulturellen, anderen Zweckbetriebs-Veranstaltungen oder geselligen Veranstaltungen nach außen auf, ist der Zusammenschluss zu einer Vereins-GbR gem. § 705ff. BGB (Anhang 12a) zu empfehlen. In einem solchen Fall wird die nach außen auftretende GbR (Außen-GbR) als Unternehmer tätig. Die im Rahmen ihres Unternehmens erzielten Umsätze sind dann unter den Gesichtspunkten der § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) auf ihre Steuerbarkeit und nach § 4 UStG (Anhang 5) auf Steuerbefreiung und ggf., soweit § 4 UStG (Anhang 5) nicht in Betracht kommt, auf Steuerpflicht zu überprüfen.
Tz. 22
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Gründung einer solchen GbR kann sich umsatzsteuerlich günstig auswirken, weil die GbR u. U. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) sein kann. Zudem können Leistungen der Gesellschaft als Gesellschafterbeiträge unter Umständen umsatzsteuerneutral erbracht werden. Zu beachten ist aber, dass der Zeitpunkt der Gründung so gewählt wird, dass von Seiten der Finanzverwaltung innerhalb des Kalenderjahres keine Hochrechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes erfolgt. Die GbR sollte daher möglichst ein Jahr vor Durchführung der Festivität gegründet werden und bereits entsprechende unternehmerische Aktivitäten entfalten. Zu dieser Problematik s. auch Abschn. 12.10 UStAE. Anzumerken ist, dass eine solche GbR als Personengesellschaft nicht gemeinnützig sein kann. Beteiligen sich gemeinnützige Körperschaften an der GbR wäre die Beteiligung je nach der Betätigung der GbR entweder der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der jeweils beteiligten Körperschaft zuzuordnen.
S. "Spielgemeinschaften" und s. "Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
Tz. 22a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Gerade in der Forschungsgemeinschaft kommt es häufig zu Zusammenschlüssen, die als sog. Leistungsvereinigung bezeichnet werden. Rechtlich stellen diese ein Zusammenwirken mehrerer (häufig gemeinnütziger) Beteiligter dar, die jedoch nach außen nicht in Gestalt einer GbR auftreten. Vielmehr handelt es sich bei diesen Zusammenschlüssen um sog. Innen-GbR. Eine Innen-GbR kann mangels Auftretens am Markt kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein, weshalb die Gesellschafter (weiterhin) Unternehmer bleiben. Durch die Gestaltung soll erreicht werden, dass die z. B. im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsvorhabens von den Beteiligten zu erbringenden Leistungen als Gesellschafterbeiträge ohne Umsatzsteuerrelevanz erbracht werden können, s. Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE. Es ist fraglich, ob die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung die Leistungsvereinigung anerkennen. Der BFH hat sich dahingehend geäußert, dass im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Personen, um als Personengesellschaft tätig zu werden, die Vereinbarung des Gesellschaftsverhältnisses die Grundlage für das Zusammenwirken der Gesellschafter zur gemeinsamen Betätigung darstellt. Die unterschiedlichen Beiträge der Gesellschafter (z. B. Arbeitsleistung, Kapitalüberlassung, Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern) werden regelmäßig über eine Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung ausgeglichen.
Umsatzsteuerlich liegt jedoch kein Leistungsaustausch vor. Das gilt nicht, wenn die Gesellschafter bestimmte Leistungen gegen ein konkretisierbares Entgelt ausführen (s. BFH vom 07.03.1996, BFH/NV 1996, 858). Lediglich der sogenannte Spitzenausgleich unterliegt der Umsatzsteuer. Hierbei handelt es sich um eine Geldzahlung, die letztlich geleistet wird, um den Wert einer Tauschleistung auszugleichen. D.h. der eine Gesellschafter erbringt einen Beitrag im Wert von 500 EUR, der andere Gesellschafter erbringt einen Gesellschafterbeitrag im Wert von 300 EUR und zahlt 200 EUR Spitzenausgleich. Die Zahlung wird der Umsatzsteuer unterworfen, da sie letztlich als Entgelt zur Kompensation des Beitrags von höherem Wert des anderen Gesellschafters betrachtet wird. Zur Vermeidung entsprechender umsatzsteuerlich relevanter Spitzenausgleiche sollten annähernd gleichwertige Beiträge durch die Gesellschafter erbracht werden.
Tz. 22b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der EuGH hat in Sachen EDM zum Zusammenschluss von Mitgliedern im Rahmen eines Konsortiums entschieden: Arbeiten, die Mitglieder eines Konsortiums nach den Regelungen eines Konsortialvertrages entsprechend ihrem jeweiligen im Vertrag festgelegten Arbeitsanteil durchführen, sind keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt und damit keine steuerbaren Umsätze, s. EuGH vom 29.04.2004, EDM, UR 2004, 292, Rz. 91.
Tz. 22c
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Allerdings ist darauf zu achten, dass die Finanzverwaltung Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, als umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich beurteilt, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die Unternehmereigenschaft fehlt. Unternehmen sind nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse, s. Ab...