Tz. 326

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) müssen nachfolgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein vom Verein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut muss ihm dauernd oder längerfristig dienen.
  • Die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge müssen mehr als 1 000 EUR betragen (s. § 44 Abs. 1 UStDV, Anhang 6).
  • Innerhalb des Berichtigungszeitraumes muss die Nutzungsänderung für die Vorsteuerberichtigung relevant sein.
  • Die Nutzungsänderung muss von einigem Gewicht sein (s. § 44 Abs. 2 UStDV, Anhang 6).
 

Beispiel:

Im Jahre 03 wird ein VW-Bus zum Nettopreis von 20 000 EUR angeschafft (zzgl. USt = 3 800 EUR). Er wird dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahre 03 zur Verwendung und Nutzung zugeführt (Unternehmensvermögen).

Der Vorsteuerabzug kann im Jahr 03 im vollen Umfang vorgenommen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) vorliegen.

Ändern sich nun die Verhältnisse und wird der Pkw beispielsweise ab 04 zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, so soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bei dem vollen – im Jahre 03 in Anspruch genommenen – Vorsteuerabzug bleiben. Der Vorsteuerabzug ist zu berichtigen. Es sind 4/5 des Vorsteuerabzugs rückgängig zu machen. D.h., 4/5 von 3 800 EUR = 3 040 EUR müssen in der Umsatzsteuerjahreserklärung gekürzt werden (Abführung an die Finanzbehörde). Für die Jahre 04–07 hat jeweils eine Berichtigung i. H. v. 760 EUR zu erfolgen. Da der zu berichtigende Vorsteuerabzug für die betreffenden Kalenderjahre < 6 000 EUR beträgt, ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum vorzunehmen (s. § 44 Abs. 4 UStDV, Anhang 6).

 

Tz. 327

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Weitere Ausführungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG (Anhang 5) bzw. § 44 UStDV (Anhang 6) s. "Vorsteuerbeträge".

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