Tz. 226
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) begünstigt nur die Leistungen von Körperschaften. Gemeint sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 51–68 AO (Anhang 1b) verfolgen.
Begünstigt sind auch die unentgeltlichen Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich der Körperschaft. Voraussetzung ist, dass diese aus den Tätigkeitsbereichen erfolgen, die nicht einer Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs. 1 UStAE sowie Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
Wurde bereits für andere Steuern (z. B. Körperschaftsteuer – § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3) darüber entschieden, ob und ggf. in welchen Bereichen der Verband/Verein in seinem Unternehmen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist von dieser Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der Umsatzsteuer auszugehen.
Tz. 227
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Werden von den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften Leistungen erbracht, die im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (s. § 14 AO, Anhang 1b) oder im Rahmen eines Zweckbetriebes, wenn dieser nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG, Anhang 5), ausgeführt, so entfällt die Steuerermäßigung. Umsätze dieser Betriebe unterliegen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5), soweit nicht eine andere Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Tz. 228
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Da der Gesetzgeber nur die steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Steuerermäßigung ausgenommen hat, gilt die Steuerermäßigung für alle so genannten steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) i. S. d. §§ 65–68 AO (Anhang 1b), wenn durch diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (Ausnahme s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG, Anhang 5), und damit für eine Vielzahl von Veranstaltungen der steuerbegünstigten Körperschaften. Aber auch die Vermögensverwaltung partizipiert an der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).
Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden, gilt Satz 1 von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) nur, wenn der Zweckbetrieb, wie bereits ausgeführt, nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66–68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht. S. hierzu auch BMF vom 09.02.2007, AZ: IV A 5 – S 7242a/07/0001.
Die Vorschrift ist daher z. B. für Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Kunst- und Kulturvereine, Heimatpflegevereine, Vereine zur Pflege des Denkmal- und Landschaftsschutzes, Vereine zur Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsausbildung, für Volkshochschulen, für kulturelle Einrichtungen, kulturelle Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen (Erteilung von Sportunterricht) sowie die Durchführung von Sportreisen von großer Bedeutung.
Tz. 229
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Begünstigt sind z. B.:
- die steuerpflichtige Vermietung von Grundstücken, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) durch Option gem. § 9 UStG (Anhang 5) verzichtet wurde;
die Verpachtung von steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Vereinsgaststätten, Clubheimen usw.), weil es sich dann u. U. um Vermögensverwaltung handeln kann; Voraussetzung ist aber, dass von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde.
Beachte!
Die Verpachtung sollte immer sofort nach Erstellung der Gaststätte (also zu Beginn) erfolgen. Wird nämlich das Ruhen eines Gewerbebetriebs erklärt, sind die Pachtentgelte im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Sie sind dann dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu unterwerfen.
Erklärt der Verein die endgültige Aufgabe des Gewerbebetriebes, sind, nach Aufgabe dessen, die Pachtentgelte im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Die Pachtentgelte sind, wenn zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Die Aufgabe kann auch durch konkludentes Handeln (also stillschweigend durch tatsächliches Tun, das ausgelegt wird) erfolgen.
- die Überlassung von Rechten (z. B. Werbung an der Bande, Werbung in Programm- oder Festzeitschriften und dgl.). Wird das Recht der Werbung auf der Sportkleidung oder auf Sportgeräten an einen Dritten abgegeben, sind derartige Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überlassung ...