Tz. 234

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Als Zweckbetriebe gelten nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) auch die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.

 

Tz. 235

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann aber nur dann eingreifen, soweit nicht die Befreiungstatbestände des § 4 Nr. 9 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen, d. h., die Umsätze unterliegen dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Ausführlich s. "Lotteriesteuer" und s. "Lotterieveranstaltungen".

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